Norm
EO §349 BRechtssatz
Der Verpflichtete ist nach § 349 Abs 3 EO berechtigt, jederzeit den Erlös - nach Abzug aufgelaufener Verwahrungs- und Veräußerungskosten - zu beheben. Das Gericht hat allerdings - vor Ausfolgung - festzustellen, ob Pfandrechte an den verkauften Sachen im Zeitpunkt des Verkaufes bestanden. Besteht ein gerichtliches Pfandrecht, so ist der Erlös zur weiteren Verfügung dem zuständigen Exekutionsgericht zu überlassen. Besteht ein verwaltungs- oder finanzbehördliches Pfandrecht, so ist er der zuständigen Verwaltungs- bzw Finanzvollstreckungsbehörde zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004445Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00061_8200000_001