RS OGH 1982/6/9 6Ob779/80, 2Ob9/96, 1Ob91/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

ABGB §865
ABGB §1002

Rechtssatz

Fehlt es einer Person an der Einsicht in das Wesen einer anwaltlichen Vertretung und an der Kritik über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vertretung in ihrer konkreten Lage, mangelt es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrages über ihre anwaltliche Vertretung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 779/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 779/80
  • 2 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
    Vgl auch; Beisatz: War eine Person zum Zeitpunkte der Erteilung der Prozessvollmacht in einem Schadenersatzprozess nicht geschäftsfähig, so konnte sie keine rechtswirksame Vollmacht erteilen. Ein zwischen den Parteien dieses Schadenersatzprozesses abgeschlossener (außergerichtlicher) Vergleich ist daher infolge vollmachtslosen Vertreterhandelns nicht wirksam. (T1)
  • 1 Ob 91/15m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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