Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019