Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Es kann einer Partei nicht verwehrt werden, ihre im Rechtsmittel gegen das unberichtigte Urteil enthaltene Anfechtungserklärung und die Rechtsmittelanträge in einem Ergänzungsschriftsatz einer im Wege der Berichtigung geänderten Fassung des ursprünglichen Urteilsspruches anzupassen, wenn durch die Berichtigung eine vorher bestandene Unklarheit beseitigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041718Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00590_8200000_001