Norm
EO §353 IARechtssatz
Das Aufsperren eines Schlosses ist, soweit es sich nicht um ein besonderes Sicherheitschloß handelt, das nicht von einem gewerbsmäßigen Schlosser geöffnet werden kann - auch wenn kein passender Schlüssel vorhanden ist - eine vertretbare Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012