- 6 Ob 660/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 660/82
- 6 Ob 624/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 624/84
Vgl; Beisatz: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche (hier:
§ 148 Abs 2 ABGB). (T1)
- 7 Ob 642/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 642/84
Auch
- 1 Ob 701/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 701/84
Beis wie T1 nur: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche. (T2)
- 7 Ob 624/85
- 1 Ob 564/86
Auch
- 7 Ob 628/86
Auch
- 1 Ob 528/87
- 6 Ob 561/87
Auch
- 8 Ob 572/87
Auch
- 7 Ob 697/87
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben. (T3)
Beisatz: Hier: Entscheidung gemäß
§ 154 Abs 3 ABGB. (T4)
- 1 Ob 691/87
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 560/88
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 537/88
Auch
- 8 Ob 685/88
Auch; Beisatz: Es stellt keine dem Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG zu unterstellende Vorgangsweise der Vorinstanzen dar, wenn sie bei ihren Erwägungen allein das Interesse der beiden minderjährigen Nacherben als maßgeblich erachteten und dem Standpunkt der vom Rechtsmittelwerber angestrebten "Ausgewogenheit gegenüber allen vier Familienmitgliedern" nicht Rechnung trugen. (T5)
- 3 Ob 543/89
Beis wie T2
- 8 Ob 558/89
- 7 Ob 645/89
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 637/89
Beis wie T1
- 1 Ob 696/89
Auch
- 7 Ob 718/89
Auch
- 7 Ob 505/90
- 6 Ob 171/05y
Auch; Beisatz: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T6)
- 3 Ob 36/06z
Auch; Beisatz: Der Inhalt einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts hängt nicht von bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern ab. (T7)
- 4 Ob 131/06b
Beis wie T6
- 7 Ob 202/06s
Beisatz: Wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, hat das Erstgericht die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen. (T8)
- 1 Ob 207/10p
Vgl auch; vgl auch Beis wie T6 nur: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T9)
- 2 Ob 19/11z
Auch
- 5 Ob 212/11d
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 212/11d
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis auch wie T9
- 1 Ob 179/11x
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 55/11w
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 55/11w
Auch
- 5 Ob 153/12d
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 153/12d
Auch; Ähnlich Beis wie T9
- 1 Ob 94/14a
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 94/14a
Auch
- 3 Ob 226/14b
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 226/14b
Auch; Beisatz: Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten. (T10)
- 6 Ob 86/15p
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 86/15p
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T11)
Beisatz: Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. (T12)
- 1 Ob 155/15y
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 155/15y
Beis wie T9
- 10 Ob 32/16b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 32/16b
Auch
- 3 Ob 127/16x
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 127/16x
Auch
- 4 Ob 225/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 225/16s
Auch
- 6 Ob 19/17p
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 19/17p
Beis wie T6
- 1 Ob 101/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 101/17k
Auch; Beisatz: Hier: Keine unbegleiteten Kontakte. (T13)
- 5 Ob 10/18h
Auch; Beis wie T12
- 5 Ob 55/18a
Beis wie T6; Beis wie T9
- 8 Ob 139/18a
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 246/18g
- 5 Ob 90/19z
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 6/21k
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 6/21k
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 47/21a
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 47/21a
Vgl
- 8 Ob 39/21z
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 39/21z
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T14)
- 9 Ob 15/21b
Vgl
- 1 Ob 119/21p
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 119/21p
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9
- 4 Ob 122/21a
Beis wie T9