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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperrenV der Stadtgemeinde Freistadt vom 26.06.95 mit E v 15.03.00, V88/99.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. 624, KG Freistadt, und beantragten am 11. April 1994 die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Garage und eines Nebengebäudes.
Mit Bescheid vom 16. August 1994 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Freistadt die Baubewilligung. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Nachbarn Berufung, der der Gemeinderat mit Bescheid vom 30. März 1995 stattgab und das Bauansuchen abwies. Die Vorstellung der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 1995 von der Oberösterreichischen Landesregierung abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Z95/05/0247, hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde schließlich das Bauansuchen mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt abgewiesen, da es im Widerspruch zu der mittlerweile erlassenen Bausperre (Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1995, kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit von 28. Juni 1995 bis 13. Juli 1995) stehe.
Der Vorstellung der Beschwerdeführer wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Bausperre behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragen. Ihrer Auffassung nach lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung zur Erlassung einer Bausperre nicht vor.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie bringt ua. vor, dass die Planungsbehörde einen "Schritt zur Sanierung eines Planungsfehlers" unternehmen musste.
4. Die Stadtgemeinde Freistadt erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie die Bausperre verteidigt und vorbringt, dass die Verhängung der Bausperre in keinem Zusammenhang mit dem Bauverfahren stehe.
II. 1. Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 28. September 1999 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt (Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1995, kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit von 28. Juni 1995 bis 13. Juli 1995), soweit damit eine Bausperre für das Grundstück Nr. 624, KG Freistadt, verhängt wurde, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 15. März 2000, V88/99, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von
S 1.500,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- enthalten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2000.1997Dokumentnummer
JFT_09999685_97B02000_00