Norm
GmbHG nF §16Rechtssatz
Mit der durch die GmbH - Novelle 1980 neu eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 2 GmbHG sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Geschäftsführer auch dann abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Beschlußfassung der Gesellschafter nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ, weil der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen verfügte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020