Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Nachträgliche Veränderung eines vom Rechtsanwalt verfaßten Vertrags (Einfügung einer weiteren Person auf der Käuferseite in einem bereits abgeschlossenen und unterfertigten Kaufvertrag) ohne vorheriges Einvernehmen mit den Vertragsparteien ist disziplinär.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056568Dokumentnummer
JJR_19820614_OGH0002_000BKD00013_8200000_001