Norm
VBO Linz §28 Abs2Rechtssatz
Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des § 31 Abs 2 lit b VBO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022