RS OGH 1982/6/15 4Ob58/82, 9ObA264/00i, 8ObA19/22k

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Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

VBO Linz §28 Abs2
VBO Linz §31 Abs2

Rechtssatz

Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des § 31 Abs 2 lit b VBO nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 58/82
    Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235
  • 9 ObA 264/00i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 264/00i
    nur: Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. (T1)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes im Krankenhaus während des Nachtdienstes trotz ausdrücklichen Verbotes der Vorgesetzten. (T2)
  • 8 ObA 19/22k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 19/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Im Gegensatz zur Entlassung ist nicht erforderlich, dass eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten oder die Weiterbeschäftigung sonst unzumutbar ist. (T3)
    Beisatz: Hier: Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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