Norm
ZPO §397aRechtssatz
Wird nach Erhebung des Widerspruches das Versäumungsurteil nicht durch Beschluß aufgehoben, so ist das durchgeführte Verfahren nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040930Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0020OB00536_8200000_001