RS OGH 1982/6/15 5Ob28/82, 1Ob553/84, 1Ob10/98x, 4Ob307/00a, 3Ob176/06p, 7Ob52/07h, 4Ob163/12t, 5Ob1

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Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 28/82
    Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)
  • 1 Ob 553/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 553/84
  • 1 Ob 10/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 10/98x
  • 4 Ob 307/00a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 307/00a
    Vgl auch
  • 3 Ob 176/06p
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 176/06p
    Auch
  • 7 Ob 52/07h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 52/07h
    Auch
  • 4 Ob 163/12t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 163/12t
    Auch
  • 5 Ob 114/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
    Auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T1)
    Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2)
    Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T3)
  • 1 Ob 185/17p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 185/17p
    Auch
  • 1 Ob 27/18d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 27/18d
    Auch
  • 4 Ob 196/18d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
    Auch
  • 6 Ob 172/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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