RS OGH 1982/6/15 4Ob72/82, 4Ob53/83, 8ObA246/98d, 9ObA273/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

UrlG §4
UrlG §9
UrlG §10

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Naturalurlaub) Urlaub oder (nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) auf Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung geltend, dann hat er das Bestehen dieses Anspruches in dem von ihm behaupteten Ausmaß nachzuweisen; den Beweis dafür, daß dieser (Naturalanspruch oder Geldanspruch) Anspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch (Freistellung von der Arbeit) erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 72/82
    Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143
  • 4 Ob 53/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 53/83
    nur: Den Beweis dafür, daß dieser (Naturalanspruch oder Geldanspruch) Anspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch (Freistellung von der Arbeit) erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen. (T1) Veröff: Arb 10269
  • 8 ObA 246/98d
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 246/98d
    Vgl auch; Beisatz: In der Geltendmachung des Geldanspruchs liegt implizit bereits die Behauptung der Unzumutbarkeit des Konsums des Urlaubs. Um die die Arbeitnehmerin treffende Beweislast auszulösen, hätte es in erster Instanz der substantiierten Bestreitung durch den Arbeitgeber bedurft. (T2)
  • 9 ObA 273/00p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 273/00p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077337

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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