Norm
UrlG §4Rechtssatz
Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Naturalurlaub) Urlaub oder (nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) auf Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung geltend, dann hat er das Bestehen dieses Anspruches in dem von ihm behaupteten Ausmaß nachzuweisen; den Beweis dafür, daß dieser (Naturalanspruch oder Geldanspruch) Anspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch (Freistellung von der Arbeit) erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077337Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_002