Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist. Für die Anwendung des § 5 HGB ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB auf die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ist zulässig.
BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59; Veröff: Jur Rundschau 1960,378
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023318Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0050OB00657_8100000_001