RS OGH 1982/6/15 4Ob72/82, 8ObS14/95, 9ObA133/01a, 9ObA108/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

Tir KollV für Berufsjäger §14
LAG §65b
LAG §68
LAO §66
LAO §71
UrlG §4
UrlG §9 Abs2

Rechtssatz

Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß § 9 Abs 2 UrlG (§ 68 Abs 2 LAG, § 71 Abs 2 LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß § 4 Abs 5 UrlG (§ 65 b Abs 5 LAG, § 66 Abs 5 LAO) verjährt sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 72/82
    Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143
  • 8 ObS 14/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObS 14/95
    nur: Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T1)
  • 9 ObA 133/01a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
    nur: Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T2)
  • 9 ObA 108/03b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 108/03b
    nur T2; Beisatz: Er ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063938

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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