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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. B & Dr. H, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Februar 2003, Zl. 512.996/08-I5/02, betreffend Beseitigungsauftrag in einem Kollaudierungsverfahren (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch K, C & Partner, Rechtsanwälte), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die auf Grundstück Nr. 1617/1, KG X, (neu) errichtete Fassung der Quelle 8 bis zum 1. Juni 2005 zu entfernen und den Quellaustritt sachgerecht zu verschließen.
In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse sogleich mit den Planungsarbeiten beginnen; der Baukörper sei schwer zugänglich, der Liegenschaftseigentümer verwehre grundsätzlich den Zugang. Sollte der Beschwerde Erfolg beschieden sein, würde der gesamte Vorbereitungsaufwand umsonst sein. Andererseits seien die Nachteile für den Liegenschaftseigentümer geradezu marginal.
Die belangte Behörde erklärte, öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag an, der angefochtene Bescheid sei derzeit nicht vollstreckbar, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher unzulässig. Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, worin für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil liege, wenn sei mit den Vorbereitungshandlungen bereits jetzt beginnen müsste.
Die Beschwerdeführerin tut mit ihrem Vorbringen den behaupteten unverhältnismäßigen Schaden nicht dar. Vor der mit 1. Juni 2005 gesetzten Leistungsfrist droht ihr die Ersatzvornahme nicht. Hat ihre Beschwerde Erfolg, fällt die Bedrohung weg; bleibt die Beschwerde aber erfolglos, könnte auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Erfüllungstermin des diesfalls aufrecht bleibenden angefochtenen Bescheides nichts ändern. Das mit der Ungewissheit vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbundene Handlungsrisiko einem Beschwerdeführer abzunehmen, ist nicht Aufgabe des Rechtsinstitutes des § 30 Abs. 2 VwGG.
Dieses kann nur den behördlichen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Zwangsvollstreckung oder die Ausübung der einem Dritten eingeräumten Berechtigung während der Dauer des Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hintanhalten.
Der Antrag war somit abzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2003
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070011.A00Im RIS seit
25.09.2003