RS OGH 1982/6/16 1Ob639/82, 11Os70/86, 9Os10/87, 3Ob526/87, 3Ob542/89, 11Os60/90 (11Os61/90), 7Ob608

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Veröffentlicht am 16.06.1982
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Die von den verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannten POE - Regeln) oder die FIS - Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen - insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht. Ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisportes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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