Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Ein Interesse an einer begehrten alsbaldigen Feststellung ist unabhängig von der Frage der Verjährung im Hinblick auf die Gefahr späterer Beweisschwierigkeiten auch dann gegeben, wenn ein derzeitiges Zugeständnis, den Unfall allein verschuldet zu haben, nicht über den Prozeß hinaus bindet, sodaß künftige Einwendungen, die sich auf die Mitverschuldensfrage beziehen, durch die begehrte Feststellung abgeschnitten werden (SZ 41/153).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038856Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00605_8200000_001