RS OGH 1982/6/16 1Ob628/82, 1Ob547/84, 7Ob661/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1982
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Norm

JN §1 BIa
JN §41
JN §49
ZPO §577
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Stützt sich eine Klage auf die Behauptung der einverständlichen Aufhebung eines Vertrages samt der darin enthaltenen Schiedsklausel, so fallen anspruchsbegründende und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammen. Der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit ist die Behauptung der einverständlichen Vertragsaufhebung ohne weitere Überprüfung zugrundezulegen. Erweist sich die Behauptung im Laufe des Verfahrens als unrichtig, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen. Der gerichtliche Rechtsstreit schließt einen auf andere Behauptungen gestützten Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 628/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 628/82
    Veröff: SZ 55/89
  • 1 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 547/84
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82
  • 7 Ob 661/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 661/85
    nur: Stützt sich eine Klage auf die Behauptung eines Vertrages samt der darin enthaltenen Schiedsklausel, so fallen anspruchsbegründende und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammen. (T1) Beisatz: Wird dieser Klage die Einwendung des Nichtzustandekommens des behaupteten Vertrages entgegengesetzt und aus diesem Grunde auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten, so ist über diese Einwendung nicht mittels einer beschlußmäßigen Zuständigkeitsentscheidung sondern mittels Urteil zu entscheiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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