Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021