Norm
StGB §83Rechtssatz
Das Auftreten von Schmerzen, die nicht auf eine pathologische Veränderung des Körpers zurückzuführen sind, entspricht zwar nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, weil hiefür eine Beschädigung des Organismus Voraussetzung ist, begründet aber eine der Verletzung am Körper rechtlich gleichwertige Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092612Dokumentnummer
JJR_19820617_OGH0002_0130OS00018_8200000_001