Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Ziehen Mißhandlungsakte neben einem Schmerzempfinden keine anderen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich, so werden sie von der Strafbestimmung des § 83 Abs 2 StGB nur dann erfaßt, wenn durch die Mißhandlung (fahrlässig) ein nachhaltiges und in der Regel zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Betroffenen hinausreichendes Schmerzgefühl bewirkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013