Norm
StGB §304Rechtssatz
Vermögensvorteil ist nur ein solcher, den der andere dem Beamten im Bewusstsein, dass dieser keinen Rechtsanspruch hat, dafür gibt, dass er (pflichtgemäß oder pflichtwidrig) ein Amtsgeschäft vornimmt (oder unterlässt), also als "Geschenk" für ein dafür erwartetes amtliches Verhalten. Täuscht der Beamte dem anderen vor, dass er auf dessen Leistung einen Anspruch habe oder dass er dafür keine amtliche, sondern eine private Gegenleistung erbringen werde, dann fehlt es schon objektiv an einem Geschenk im Sinne des § 304 StGB, aber auch an einem auf den Erhalt einer solchen Leistung errichteten Vorsatz. Im Hinblick auf das korrespondierende Verhältnis zwischen §§ 304 und 307 StGB ist die bewusste Mitwirkung des anderen unter dem Blickwinkel einer notwendigen Teilnahme eben jenes anderen zu sehen, der entweder selbst (nach § 307 Abs 1 StGB - korrespondierend zu (§ 304 Abs 1 StGB) strafbar oder straflos (bei Geschenkannahme nach § 304 Abs 2 StGB) sein kann. Wer aber getäuscht wird, scheidet als notwendiger Teilnehmer aus; der den Vermögensvorteil Empfangende haftet daher für die Täuschung (hier Betrug), nicht aber für das Delikt der notwendigen Teilnahme, eben weil es am (bewussten) Teilnahme, eben weil es am (bewussten) Teilnehmer fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013