Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Die in einem vertraulichen Schreiben des Anwalts an seine Klienten geäußerte subjektive Meinung, der Verhandlungsrichter sei der Sache nicht ganz objektiv gegenübergestanden, bildet auch im Falle ihrer objektiven Unrichtigkeit kein Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055482Dokumentnummer
JJR_19820621_OGH0002_000BKD00011_8200000_002