RS OGH 1982/6/22 9Os65/82

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Veröffentlicht am 22.06.1982
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §288

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer Äußerung kommt es nicht auf deren allgemeine Wortbedeutung an, sondern auf den Sinngehalt, den ihr der Täter beimißt und der Aufgeforderte nach Lage des Falls vernünftigerweise beimessen kann, wobei diese Umstände in den Bereich der Tatfrage fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090333

Dokumentnummer

JJR_19820622_OGH0002_0090OS00065_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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