Norm
EO §390 IVFRechtssatz
Aus § 400 EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß §§ 78, 402 EO, § 56 Abs 3 ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (§§ 390 und 398 Abs 2 EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß § 394 EO gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014