- 3 Ob 545/82
Veröff: SZ 55/114 = VersR 1983,744 = JBl 1983,373 (Holzer)
- 5 Ob 521/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
- 5 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
- 3 Ob 562/84
Vgl auch; Beisatz: Wenn gar kein Gespräch geführt wurde, sondern sich der Chirurg mit der rein im bürokratischen Weg eingeholten nackten Zustimmungserklärung der Eltern des minderjährigen Patienten begnügt, dann ist nicht der Beweis erbracht, dass den Arzt trotz Unterlassung jeglicher Aufklärung kein Verschulden trifft. (T1)
Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548
- 6 Ob 683/84
Auch; Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
- 3 Ob 645/86
Beisatz: Auf die typischen Risiken einer Operation ist besonders hinzuweisen, wobei es auf eine in Prozenten auszudrückende (geringe) Wahrscheinlichkeit nicht ankommt. (T2)
- 1 Ob 713/88
Veröff: SZ 62/18
- 8 Ob 535/89
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
- 1 Ob 651/90
Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 8 Ob 620/91
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 628/92
Veröff: RdM 1994,28 (Kopetzki)
- 6 Ob 629/92
Auch
- 4 Ob 505/96
Beis wie T2; Beisatz: Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden. (T3)
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/199
- 3 Ob 123/99f
Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T4)
- 8 Ob 33/01p
- 7 Ob 233/00s
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3
- 8 Ob 103/01g
- 3 Ob 130/01s
Auch; Beisatz: Eine vom Kranken auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt erteilte Einwilligung ist unwirksam. (T5)
- 7 Ob 223/03z
- 7 Ob 15/04p
- 8 Ob 140/06f
Auch; Beisatz: Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen. (T6)
- 7 Ob 21/07z
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7)
- 4 Ob 87/08k
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T8)
Veröff: SZ 2008/82
- 5 Ob 290/08w
Beis wie T6; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T9)
- 6 Ob 122/07w
- 5 Ob 9/11a
- 7 Ob 64/11d
- 1 Ob 9/11x
Auch; Beis wie T6
- 1 Ob 215/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T10)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T11)
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
- 4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 94/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T12)
- 6 Ob 214/14k
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
Auch; Beis wie T6
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T13)
- 9 Ob 49/17x
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Nichtarzt. (T14); Veröff: SZ 2017/108
- 9 Ob 72/17d
- 5 Ob 75/18t
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 179/19p
- 5 Ob 28/21k
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
- 5 Ob 11/22m
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 5 Ob 11/22m