RS OGH 1982/6/23 3Ob545/82, 6Ob318/00h, 7Ob233/00s, 8Ob10/03h, 4Ob256/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1982
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Bei einem besonders ängstlichen Menschen wird die Aufklärung auf ein Minimum beschränkt werden dürfen und müssen, damit ein solcher Patient vor psychischen Pressionen bewahrt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
    Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    Vgl; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T1)
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 8 Ob 10/03h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 10/03h
  • 4 Ob 256/16z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 4 Ob 256/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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