Die Antragstellung nach § 394 EO ist nicht befristet. Ersatzansprüche nach § 394 EO können daher, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, nicht durch das Verstreichen einer verfahrensrechtlichen Antragsfrist erlöschen.
Gegenteilig; Beisatz: Eine Ausfolgung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß § 400 EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag - einen Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. (T1)