- 3 Ob 545/82
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. (T1)
Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744
- 5 Ob 521/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
nur T1
- 1 Ob 651/90
nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 1 Ob 532/94
Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T2)
Veröff: SZ 67/9
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
nur T1; Beis wie T2
Veröff: SZ 69/199
- 6 Ob 318/00h
nur T1; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T3)
- 7 Ob 233/00s
nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 8 Ob 103/01g
Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T4)
- 9 Ob 76/06a
nur T1; Beisatz: Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. (T5)
- 7 Ob 50/07i
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T6)
- 7 Ob 21/07z
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T8)
- 5 Ob 16/09b
nur T7; Bem: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T9)
- 6 Ob 122/07w
Vgl; nur T7; Beisatz: Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T10)
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T11)
- 10 Ob 31/10x
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T12)
- 2 Ob 213/11d
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
Vgl auch; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T13)
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T15)
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
Auch; nur T7; Beis wie T2
- 3 Ob 94/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T16)
- 4 Ob 1/15y
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T17)
- 3 Ob 22/15d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
Auch; nur T1
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
Auch
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T18)
- 4 Ob 184/17p
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 179/19p
Beis wie T2