Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Eine undeutliche Parteienbezeichnung auszulegen, ist nicht die Aufgabe des Gerichtes. Vielmehr hat das Gericht in diesem Falle die Klage zur Verbesserung zurückzustellen und sie, falls die Verbesserung nicht gelingt, als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036464Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00557_8200000_001