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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Lannach vom 08.09.99 betreffend die Umwidmung von Grundstücken der Antragstellerin von "Allgemeines Wohngebiet" in "Aufschließungsgebiet für Industrie- und Gewerbegebiet" mangels Darlegung der unmittelbaren Wirksamkeit Wenn die antragstellende Gesellschaft von einer "Zukunftsprognose ... im Hinblick auf allfällige Vergrößerungen und/oder Intensivierungen der Gewerbebetriebe" oder von dem "in Aussicht genommenen Betrieb" spricht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation. Die Verordnung ist schon auf Grund des Vorbringens der antragstellenden Gesellschaft für sie nicht unmittelbar wirksam.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die kostenpflichtige Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Lannach, Flächenwidmungsplanänderung 3.09 vom 8. September 1999 zur Gänze als gesetzwidrig.
2.1. Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, die antragstellende Gesellschaft sei Eigentümerin der Grundstücke Nr. 825/10, 825/11 und 825/12, EZ 801, KG. Lannach, die an das von der Flächenwidmungsplanänderung 3.09 betroffene Grundstück Nr. 824/3 angrenzen. Da die Verordnung die Änderung der Widmung des Grundstückes Nr. 824/3 von "Allgemeines Wohngebiet" in "Aufschließungsgebiet für Industrie- und Gewerbegebiet" vorsehe, seien Immissionsbelastungen zu erwarten. In die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft werde unverhältnismäßig und unmittelbar eingegriffen, zumal das soziale, kulturelle und umweltbedingte Erscheinungsbild aller Nachbarliegenschaften zerrüttet werde und die "raumplanerische Harmonie" in gesetzwidriger Weise beeinträchtigt werde.
2.2. Weiters sei die in Rede stehende Verordnung nicht unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der §§29 f Stmk. Raumordnungsgesetz zustandegekommen. Es sei nicht auf das benachbarte Baugebiet Rücksicht genommen worden und eine Überprüfung, ob schädliche Immissionen oder sonstige Belästigungen von dem in Aussicht genommenen Betrieb ausgehen könnten, sei nicht erfolgt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10593/1985,11453/1987).
2. Beurteilt man das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass sie eine aktuelle Betroffenheit durch die Flächenwidmungsplanänderung 3.09 der Marktgemeinde Lannach nicht darzutun vermochte.
Wenn die antragstellende Gesellschaft von einer "Zukunftsprognose ... im Hinblick auf allfällige Vergrößerungen und/oder Intensivierungen der Gewerbebetriebe" oder von dem "in Aussicht genommenen Betrieb" spricht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation. Die Verordnung ist schon auf Grund des Vorbringens der antragstellenden Gesellschaft für sie nicht unmittelbar wirksam.
Der Antrag ist daher mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V16.2000Dokumentnummer
JFT_09999685_00V00016_00