Norm
StGB §81 Z1 A2aRechtssatz
Das Befahren einer wenig frequentierten Eisenbahnkreuzung (hier: mit einem Traktor samt Anhänger) in Verbindung mit der dem Lokomotivführer zur Last fallenden Unterlassung der (im vorliegenden Fall bahnintern vorgeschriebenen) Abgabe von Pfeifsignalen bei Annäherung zum Bahnübergang begründet an sich, auch bei schlechten Sichtverhältnissen, noch keine extrem hohe, dem Traktorfahrer vorhersehbare Gefahr, die erst zur konkreten wird, wenn die Überquerung in der Reichweite des herannahenden Eisenbahnzuges erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092730Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0110OS00092_8200000_001