TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/3 99/07/0178

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0179 99/07/0180 99/07/0181 99/07/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1) des Robert S und 2) der Maria S, beide in G, 3) des Walter S und 4) der Elisabeth S, beide in A, sowie 5) der Eleonore W in G, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) jeweils vom 2. Juni 1999, Zlen. 1) 710.835/13- OAS/99 (99/07/0178), 2) 710.970/6-OAS/99 (99/07/0179),

3) 710.971/6-OAS/99 (99/07/0180), 4) 710.973/6-OAS/99 (99/07/0181) und 5) 710.986/6-OAS/99 (99/07/0182), betreffend jeweils den Zusammenlegungsplan Gerasdorf

1. den Beschluss

gefasst:

Das Verfahren über die zu 99/07/0178 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid wird eingestellt;

und 2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die mit den zu 99/07/0179 bis 99/07/0182 protokollierten Beschwerden des Drittbeschwerdeführers sowie der Viert-, Fünft- und Zweitbeschwerdeführerin bekämpften zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt EUR 412,36, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin einen Betrag von jeweils EUR 412,36 und der Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Betrag von EUR 412,36 an Aufwendungen jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann S., der Hälfteeigentümer zahlreicher Grundstücke war, die der Zusammenlegung Gerasdorf unterzogen wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Witwe nach Johann S. und Eigentümerin des anderen Hälfteanteils dieser Grundstücke. Die Gesetzmäßigkeit der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin für diese Grundstücke zugewiesenen Abfindung bildet den Streitpunkt des von diesen Beschwerdeführern gemeinsam erstangefochtenen Bescheides (99/07/0178). Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten ebenfalls Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ein. Die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindungen bildet den Streitpunkt der vom Drittbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid (99/07/0179) und der von der Viertbeschwerdeführerin gegen den drittangefochtenen Bescheid (99/07/0180) erhobenen Beschwerde. Die Fünftbeschwerdeführerin war zu einem Fünftelanteil Eigentümerin dreier der Zusammenlegung Gerasdorf unterzogener Grundstücke, welche im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens über u.a. ihren Wunsch real geteilt wurden, sodass sie eine Abfindung ins Alleineigentum übertragen erhielt. Die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung bildet den Streitpunkt der von der Fünftbeschwerdeführerin gegen den viertangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde (99/07/0181). Eine weitere Fünfteleigentümerin derselben - auch über ihren Wunsch im Zusammenlegungsverfahren real geteilten - Grundstücke war die Zweitbeschwerdeführerin, die ebenso wie die Fünftbeschwerdeführerin für die eingebrachten Grundstücksanteile eine Abfindung ins Alleineigentum zugewiesen erhielt. Deren Gesetzmäßigkeit bildet den Streitpunkt der von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den fünftangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde (99/07/0182). Der Erstbeschwerdeführer wiederum brachte gemeinsam mit seiner Ehefrau andere Grundstücke ins Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ein, für die ihm und seiner Ehefrau eine Abfindung zugewiesen wurde, deren Bekämpfung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Die Beschwerdeführer stehen zueinander im Familienverhältnis und hatten, was sich den Ermittlungen eines Sachverständigen entnehmen lässt, der in einem von drei Beschwerdeführern gegen das Land Niederösterreich angestrengten Amtshaftungsprozess vom Gericht beigezogen wurde, ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Zeit vor der Zusammenlegung in Eigeninitiative gemeinsam selbst arrondiert. Sie bewirtschafteten nicht nur sämtliche im Eigentum aller Familienmitglieder stehenden Grundstücke gemeinsam, sondern hatten darüber hinaus mit anderen Landwirten Nutzungstauschvereinbarungen (so genannte "Nutzungstäusche") abgeschlossen, die ihnen - gegen den Verzicht auf die Bewirtschaftung eigener Grundstücke - eine Bewirtschaftung solcher Fremdgrundstücke erlaubte, aus denen in Verbindung mit den bewirtschafteten Eigenflächen (einschließlich der ihrer hier nicht beschwerdeführenden Familienangehörigen) ihrer Familie ein solches landwirtschaftliches Areal zur Verfügung stand, auf welchem die Familie mit der eingeschlagenen Spezialisierung auf den - eine ausgiebige Bewässerung und einen intensiven Maschineneinsatz erfordernden - Anbau von Kartoffeln und Zwiebeln entsprechende landwirtschaftliche Betriebsergebnisse erzielte. Die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer mit den (wechselnden) Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens, die einige von ihnen auch zur Führung des erwähnten Amtshaftungsprozesses veranlasst hatte, hat ihre Wurzel darin, dass die Agrarbehörden bei der Prüfung der den Beschwerdeführern zustehenden Abfindungen zum einen die Abfindungsansprüche jedes Grundstückseigentümers isoliert betrachteten und zum anderen die von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Nutzungstauschvereinbarungen mit anderen Landwirten bei der Prüfung des Zusammenlegungserfolges außer Betracht ließen und den Zusammenlegungserfolg daher in Gegenüberstellung mit einem "Altbestand" beurteilten, den die Beschwerdeführer als unrealistisch ansehen, weil er ihrer tatsächlichen Erfahrung über den Bewirtschaftungszustand vor der Zusammenlegung nicht entspricht. Die Beschwerdeführer sehen durch das behördliche Zusammenlegungsverfahren ihre im Familienverband eigeninitiativ geleistete Arrondierungsarbeit als vereitelt an und empfinden die durch die Abfindungen geschaffene Situation sowohl von der Bodenbeschaffenheit als auch von der Bewässerungsmöglichkeit her für ihre betriebsspezifischen Verhältnisse als merkliche Verschlechterung des früheren Zustandes. In dieser Einschätzung sehen sie sich auch durch das im Amtshaftungsprozess ergangene Gutachten des dort beigezogenen Sachverständigen für Landwirtschaft bestätigt, der das Ergebnis der vorläufigen Übergabe der Abfindungen an die Beschwerdeführer im November 1986 mit einem Einkommensverlust der Amtshaftungskläger für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 1993 in Höhe von rund 6 Mio. S errechnet hat.

Nachdem der von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) erlassene Zusammenlegungsplan Gerasdorf vom 16. Mai 1990 auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführer und weiterer Familienmitglieder mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 28. April 1992 "in Ansehung der Abfindungen" der Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die AB mit der Begründung behoben worden war, die zugewiesenen Abfindungen erwiesen sich schon mangels Erfüllung der rechnerisch zu ermittelnden Kriterien des § 17 Abs. 7 und 8 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) in der damals maßgebenden Fassung LGBl. 6650-3 als gesetzwidrig, ging die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes im betroffenen Umfang im Ergebnis von (zuletzt erfolgreichen) Devolutionsanträgen der Beschwerdeführer und weiterer Mitglieder ihrer Familie auf den LAS über. Nachdem dieser mit Bescheiden vom 8. Juli 1993 und vom 10. Jänner 1995 den Bewertungsplan hinsichtlich der Bewertung von Teilflächen von Altgrundstücken der Erst- bis Drittbeschwerdeführer für nichtig erklärt, mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 einer Berufung der Beschwerdeführer und weiterer Familienmitglieder gegen einen von der AB vorgenommenen Bewertungsakt teilweise Folge gegeben und auch über Berufungen der Beschwerdeführer und anderer Personen gegen Teilabschnitte des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entschieden hatte, erließ der LAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Zusammenlegungsplan Gerasdorf "hinsichtlich der Parteien (Beschwerdeführer und weitere Familienmitglieder)" unter Hinweis auf beiliegende technische Unterlagen als wesentliche Bestandteile des Bescheides neu (Spruchpunkt lit. a), räumte Dienstbarkeiten ein (Spruchabschnitt lit. b) und wies einen Antrag des Erstbeschwerdeführers als verfahrensrechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt lit. c). Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen seien in Rechtskraft erwachsen, heißt es in der Begründung des Bescheides des LAS vom 19. Juni 1995. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben sei eine zusammengefasste Betrachtung aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer nicht möglich, wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, weil für jede Einzelpartei eine gesonderte Abfindung habe geschaffen werden müssen, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde. Ausgehend vom rechtskräftigen Besitzstandsausweis hätten die Nutzungstauschvereinbarungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können. Eine im Einzelnen dargestellte Betrachtung der zugewiesenen Abfindungen erweise diese als gesetzmäßig.

Die Beschwerdeführer (und auch hier nicht beschwerdeführende Mitglieder der Familie) erhoben gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 gemeinsam Berufung und brachten vor, dass der LAS mit dem von ihm erlassenen Zusammenlegungsplan die Erfordernisse des hoch spezialisierten Betriebes der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Die durch Gutachten des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.- Ing. Dr. B. und des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen dokumentierten besonderen Verhältnisse der Betriebsstruktur der Familie der Beschwerdeführer seien nicht beachtet worden. Die Nutzungstauschvereinbarungen unberücksichtigt zu lassen, sei verfehlt. Es handle sich bei diesen Tauschvereinbarungen um "sonstige rechtliche Verhältnisse", die nach § 21 Abs. 2 lit. f FLG in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen seien, weil es sich um "sonstige Eigentumsbeschränkungen" handle, die im Sinne des Gesetzes aufrecht zu bleiben hätten. Selbst wenn man der als unrichtig zu beurteilenden Rechtsauffassung des LAS folgen wollte, dass es sich bei den Nutzungstauschvereinbarungen um die Begründung von Pachtverhältnissen gehandelt habe, hätte die Bestimmung des § 26 FLG ebenso eine rechtliche Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser Vereinbarungen geboten. Der nach § 26 FLG vorgesehene Antrag sei als konkludent gestellt anzusehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten auch Flächen besonderen Wertes verloren, indem ihnen wasserrechtlich bewilligte Beregnungsflächen nicht mehr zugewiesen worden seien. Das vom LAS ins Treffen geführte Erlöschen solcher wasserrechtlicher Bewilligungen durch Zeitablauf sei belanglos, weil schon die AB die entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen hätte neuerlich erteilen können. Den Beschwerdeführern seien nicht Flächen mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen worden, weil sie in Summe etwa 20 ha siebfähigen Boden verloren hätten. Hätte der LAS einen Ortsaugenschein im Beisein der Parteien vorgenommen, dann hätten die Beschwerdeführer so wie beim Augenschein der Grundstücke durch den Gerichtssachverständigen unter Einsatz der Erntemaschine demonstrieren können, dass beim Ernteversuch anstatt Kartoffeln Steine gesammelt würden und die Maschine nach wenigen Metern Arbeitseinsatz beschädigt werde. Der mit Steinen in Kartoffelgröße versehene Boden sei nicht siebfähig und für den Anbau der Spezialkulturen des Betriebes der Beschwerdeführer demnach auch nicht geeignet. Dass die Beschwerdeführer nicht den gleichen Betriebserfolg wie zuvor erzielen könnten, ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten mit völliger Eindeutigkeit. Der Zusammenlegungsplan verletze demnach die Interessen der Beschwerdeführer auf Abfindung mit tunlichst gleicher Beschaffenheit und Gewährleistung des gleichen Betriebserfolges. Die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Einsatz der Erntemaschinen der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass auf den zugeteilten Flächen der gleiche Betriebserfolg nicht erbracht werden könne, werde ausdrücklich beantragt. Als Beilage war der Berufung ein Schriftstück angeschlossen, in welchem von dessen Verfasser zum Inhalt der Begründung des Zusammenlegungsplanes des LAS ausführlich Stellung genommen wird.

Die belangte Behörde setzte mit einem u.a. auch einigen der hier beschwerdeführenden Parteien gegenüber erlassenen Bescheid vom 6. Dezember 1995 das vor ihr anhängige Berufungsverfahren bis zu dem Zeitpunkt aus, "in dem sowohl die (AB) und der (LAS) hinsichtlich aller Parteien den Zusammenlegungsplan Gerasdorf erlassen haben als auch der (LAS) sämtliche Berufungsverfahren über den Zusammenlegungsplan entschieden hat". Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0092, 0093, mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die von der belangten Behörde im Aussetzungsbescheid geschilderte Aufsplitterung zahlreicher offener Berufungsverfahren auf die Agrarbehörden dreier Rechtsstufen und den Verwaltungsgerichtshof die verfügte Aussetzung des Berufungsverfahrens bei aller Einsichtigkeit der angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen rechtlich nicht tragen könne.

In der Folge spaltete die belangte Behörde das Verfahren über die vor ihr anhängige Berufung der Beschwerdeführer und deren weiteren Familienmitglieder gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 in der Weise auf, dass sie für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Verfahren gemeinsam, für jeden weiteren Beschwerdeführer und für den zusätzlichen Abfindungsanspruch der Zweitbeschwerdeführerin die Verfahren aber jeweils ebenso getrennt führte wie weitere Verfahren über hier nicht in Beschwerde gezogene Abfindungen an Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer, wobei einzelne Verfahrenshandlungen für die Beschwerdeführer auch wieder gemeinsam gesetzt wurden.

Am 27., 29. und 30. Oktober 1998 nahmen der Vorsitzende, das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde und der ihr als Mitglied angehörende landwirtschaftliche Sachverständige eine örtliche Besichtigung vor, zu welcher die Parteien beigezogen wurden und an welcher sie gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter mehrheitlich auch teilnahmen. Der über diese örtliche Erhebung aufgenommenen Niederschrift kann entnommen werden, dass dabei sämtliche den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsgrundstücke begangen und besichtigt wurden.

Für den 23. Februar 1999 hatte die belangte Behörde die Parteien zum Zweck einer Besprechung der von ihr ins Auge gefassten teilweisen Neueinteilung der Abfindungen einzelner Mitglieder der Familie geladen. In dieser vom Vorsitzenden und dem agrartechnisch erfahrenen Mitglied der belangten Behörde durchgeführten Besprechung am 23. Februar 1999, zu welcher der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ohne Beisein ihres Rechtsvertreters erschienen waren, wurden vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Veränderungen dargestellt. Die erschienenen Beschwerdeführer erklärten, sich zu den gemachten Vorschlägen nicht äußern zu können. Das gesamte Verfahren beruhe auf falschen Grundsätzen, weil die Nutzungstauschvereinbarungen nicht berücksichtigt und die Grundstücke der Familie nicht als Wirtschaftseinheit betrachtet worden seien. Auch die Wasserrechte seien nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nachdem die belangte Behörde den Operationsleiter um Ausarbeitung und Übermittlung von Abfindungsausweisen, Anteilsberechnungen und Plandarstellungen der in Aussicht genommenen Änderungen des Zusammenlegungsplanes ersucht hatte, beraumte sie für den 7. April 1999 die mündliche Verhandlung an und stellte anschließend die vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde und von ihrem landwirtschaftlich sachverständigen Mitglied erstatteten Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis zu. In diesen Stellungnahmen wird das Vorliegen der rechnerischen Gesetzmäßigkeitsvoraussetzungen der zugewiesenen Abfindungen im Sinne des § 17 Abs. 7 und 8 FLG dargestellt und werden auf der erklärten Basis, dass Nutzungstauschvereinbarungen, Pachtverhältnisse und Verwandtschaftsverhältnisse außer Betracht zu bleiben hätten, Ausführungen zu Form und Größe sowie zur tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke gegenüber dem Altbesitz getroffen. Nach Aussagen zur bewirkten Besitzkonzentration und Formverbesserung und zu den Bonitätsverhältnissen finden sich Erörterungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Kies- und Schotterlagen sowie betreffend Bewässerungswirtschaft, wobei die fachlichen Bekundungen insgesamt jeweils getrennt für die Situation nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan des LAS einerseits und für die Situation nach der ins Auge gefassten Änderung andererseits wiedergegeben werden.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer über die Kies- und Schotterlagen wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Der Unterschied hinsichtlich Kies und Schotter zwischen den Altlagen und dem Neustand und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung sei ein Hauptvorbringen der Beschwerdeführer, wobei die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings weit über die durch die Einschreitergruppe aufgezeigte Verbreitung hinausgingen und auch kleinräumig wechselnd sowie stark differenziert seien, sodass bei der Wahl der Erhebungsmethodik höchst unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen gewesen sei. Es sei der diesbezügliche Sachverhalt unter bodenkundlich-fachlicher Mitwirkung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, festgestellt worden. Erhebungen und Begehungen am 17., 22., 23. Dezember 1998 und 5. Jänner 1999 hätten zu einer Sichtprüfung unter günstigen Bedingungen (schnee- und eisfrei, teils vorangegangene reinigende Regenfälle, überwiegend keine oder geringfügige Vegetation, teils abgefrostet oder Vegetationsrückstände, teils Schwarzbrache) mit einer vergleichenden Betrachtung geführt, wobei die Lokalisierung der Altlagen gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil teilweise vermessungstechnisch unterstützt erfolgt sei. Die Erhebungsmethode der Sichtprüfung sei deshalb gewählt worden, weil von den Verhältnissen der Bodenoberfläche auf jene bis Bodenbearbeitungstiefe geschlossen werden könne, weil die Sichtprüfung für die erforderliche gesamthaft vergleichende Betrachtungsweise (Bilanzierung unterschiedlicher Intensitäten in den gesamten Altlagen mit den Neulagen) geeignet sei und weil eine Sichtprüfung die unabwendbare flächendeckende Erfassung mit einem noch vertretbaren Erhebungsaufwand erlaube. Dem gegenüber wäre eine punktuelle Erfassung oder eine Teilerfassung beispielsweise durch Proberodungen mit Erntemaschinen oder Grabungen angesichts der kleinräumig und stark wechselnden Verhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig und nicht repräsentativ, in einem repräsentativen Umfang mit vertretbarem finanziellen und administrativen Aufwand gar nicht durchführbar und angesichts der Streulage der Eigentumsflächen und der insgesamt zu beurteilenden großen Fläche nicht zu bewerkstelligen. Mit der vorgenommenen Erhebung sei damit der aktuelle Stand hinsichtlich Kies und Schotter (Flächenausmaß und Intensität in den Altlagen sowie im Neustand der Beschwerdeführer) erfasst und bilanzierbar. Eine exakte Rekonstruktion der eingebrachten Verhältnisse der Beschwerdeführer sei heute naturgemäß nicht mehr möglich, weil die Verhältnisse während des Verfahrens teilweise verändert worden seien, so etwa durch ein bodenbearbeitungsbedingtes Verziehen von Kies und Schotter oder durch Bodenverbesserungen wie die Zufuhr von Fremdmaterial oder Humusaufbringung. Die gesamten landwirtschaftlichen Altlagen und der Neustand der Einschreitergruppe seien zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen gemäß ihrer Intensität in fünf Kategorien nach folgendem Schema eingeteilt worden:

"Kategorien *)

Zuordnungsfälle

0

Unter 5 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter Durchmesser 5 cm

1

5-10 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm oder:

Hoher grober Kiesanteil **)

2

10-15 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm mit grobem Kies oder

Sehr hoher grober Kiesanteil **) oder:

Einzelne Schotterstücke über 5 cm, mit hohem grobem Kiesanteil

3

Hoher Schotteranteil über 5 cm mit vereinzelt Grobschotter oder:

Sehr hoher Schotteranteil unter 5 cm

4

Hoher Schotteranteil über 5 cm und dabei ausgeprägter Grobschotteranteil oder:

Sehr hoher Schotteranteil 5-7 cm **)

     *)    Bei der Sichtprüfung wurden im Allgemeinen unregelmäßig

geformte Kies- oder Schotterstücke angetroffen und gemäß ihrem

maximalen Durchmesser zugeordnet.

Kies .......... Korngröße über 2 mm bis 2 cm

Schotter ....................... über 2 cm bis 10 cm

Grobschotter ............... über 10 cm bis 30 cm

     **) Vereinzelt und flächenmäßig gering."

Auf der Grundlage dieser Erhebung ergebe eine Bilanzierung der Kies- und Schotterlagen in den Altlagen (A) und im Neustand (N) der Einschreitergruppe - beschränkt auf die hier beschwerdeführenden Parteien - folgendes Resultat:

Einschreiter

Stand

Kategorien und Flächenausmaß in Ar (Zirkawerte)

0

1

2

3

4

Summe

Erstbf. und Zweit-beschwerdeführerin (99/07/0178)

N

A

N-A

3282

3469

- 187

735

633

+ 102

213

203

+ 10

254

145

+ 109

36

12

+ 24

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer (99/07/0179)

N

A

N-A

755

857

- 102

181

132

+ 49

113

116

- 4

56

89

- 33

7

10

- 3

1112

1204

- 92

Viertbeschwerde- führerin (99/07/0180)

N

A

N-A

202

165

+ 37

61

62

- 1

9

30

- 21

0

15

- 15

0

2

- 2

272

274

- 2

Zweitbeschwerde- führerin (99/07/0182)

N

A

N-A

19

29

- 10

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin (99/07/0181)

N

A

N-A

18

29

- 11

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

36

35

+ 1

In der Stellungnahme des landwirtschaftlich sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde zu diesem Thema heißt es, dass ein hoher Steinbesatz in der Ackerkrume vor allem im Kartoffel- und Zwiebelbau Schwierigkeiten bei der Bestellung, bei der Pflege sowie hauptsächlich bei der Ernte und Sortierung durch Beschädigung der Früchte und übermäßigen Maschinenverschleiß verursache. Nach Maßgabe der vorgenommenen Erhebungen sei davon auszugehen, dass in den Kategorien 0 und 1 des Steinbelastungsschemas eine maschinelle Bewirtschaftung ohne Erschwernis, in den Kategorien 2, 3 und 4 hingegen nur mit Erschwernis möglich sei.

Zur Frage der Bewässerungswirtschaft wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Zumal auf Grund der Ausrichtung auf Zwiebel- und Speisekartoffelbau sei sowohl im Altstand als auch im Neustand der Einschreitergruppe die Bewässerungswirtschaft maßgeblich. Die Errichtung des Marchfeldkanals und die generelle Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse sei durch die Grundzusammenlegung maßgeblich erleichtert worden und bedinge umgekehrt aus agrartechnischer Sicht eine bodenreformatorische Maßnahme auf Grund der sonstigen Besitzdurchschneidung und des Flächenbedarfs. Die Errichtung des Marchfeldkanals sei dementsprechend zwar als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß § 15 FLG durchgeführt worden, nicht aber als gemeinsame Maßnahme und Anlage nach § 14 leg. cit. Bei der nachstehenden Bilanzierung werde von einer Errichtung des Marchfeldkanals unabhängig von der Zusammenlegung ausgegangen und es werde bereits beim rechtskräftig eingebrachten, gegebenenfalls modifizierten Besitzstand der Einschreiter die spätere Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse vorweg angerechnet. Ein Grundstück sei bei einem gemeinsamen Zutreffen der folgenden Mindestvoraussetzungen als in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich geeignet eingestuft worden:

.) Agrarsturkturelle Voraussetzungen: Mindestfläche bei Einzellage 1 ha angesichts Zwiebel- und Speisekartoffelbau, Mindestbreite 18 m für eine ortsübliche Feldberegnung (technisch wirtschaftliche Untergrenze bzw. sonst gegebene nicht vertretbare Fremdberegnung). Eine allfällige Konzentration von Bewirtschaftungsflächen durch so genannte Nutzungstäusche, Pachtverhältnisse usw. bleibe hiebei außer Betracht, weil eine daraus erwachsende wirtschaftliche Beregnungsmöglichkeit der Duldung durch Grundnachbarn bedürfe und nicht im Ermessen der Beschwerdeführer liege.

.) Entsprechende Wasserentnahmemöglichkeit: Brunnen oder geeigneter Flurabstand/Abstand des Grundwasserspiegels zur Bodenoberfläche oder Anbindung an Marchfeldkanalgrund und Regnerleitung oder Transportleitung auf Eigengrund, gegebenenfalls unter Querung von öffentlichem Gut.

.) Besitzrechtliche Voraussetzungen: Alleineigentum oder

zumindest Hälfteeigentum.

.) Weder Waldgrundstücke noch extreme Lagen.

Eine entsprechende quantitative Bilanzierung hinsichtlich der Bewässerungsfläche von Altstand (A) und Neustand (N) der Einschreitergruppe ergebe:

Einschreiter

Stand

Flächenausmaß in Ar aus bewässerungswirt- schaftlicher Sicht (Zirkawerte)

Geeignet

Nicht geeignet

Summe

Erstbf. und Zweit- beschwerdeführerin (99/07/0178)

N

A

N-A

4204

3232

+ 972

317

1230

- 913

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer (99/07/0179)

N

A

N-A

891

521

+ 369

221

683

- 462

1112

1204

- 92

Viertbeschwerde- führerin (99/07/0180)

N

A

N-A

0

166

- 166

272

110

+ 162

272

276

- 4

Zweitbeschwerde- führerin (99/07/0182)

N

A

N-A

0

0

0

38

35

+ 3

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin (99/07/0181)

N

A

N-A

0

0

0

36

35

+ 1

36

35

+ 1

In der am 7. April 1999 durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde wurden vom Vertreter der Beschwerdeführer die von der Familie vor der Kommassierung bewirtschafteten Flächen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen dargestellt und wurde darüber geklagt, dass mit der Außerachtlassung der von der Familie tatsächlich bewirtschafteten Flächen der Familie ein großer Schaden zugefügt worden sei, welcher im Amtshaftungsverfahren schon eine entsprechende Bezifferung gefunden habe. Der Familienbetrieb habe durch private Vereinbarungen eine bestmögliche Arrondierung der Bewirtschaftung versucht und sei durch die Kommassierung in ein "Desaster" geraten. Nachdem das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Abänderungen der Abfindungen einzelner Beschwerdeführer dargelegt und die Erhebungsmethode bei der Überprüfung der Kies- und Schotterlagen erläutert hatte, brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass bei der Zwiebel- und Kartoffelernte im Herbst mit Erntemaschinen über die Felder gefahren werden müsse, um eine Feststellung des tatsächlichen Steingehaltes der Felder zu ermöglichen. Dem setzte das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde entgegen, dass mit einer solchen Erhebungsmethode nicht flächendeckend gearbeitet werden könne, was jedoch bei dem vom Gesetz geforderten Gesamtvergleich erforderlich sei. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde dem erwidert, dass in größeren Feldern Steininseln enthalten seien, die einer Bewirtschaftung solcher Felder entgegenstünden. Gerade bei der Ackerung pflegten die Steine wieder hervorzutreten. Von den Mitgliedern der Familie würden seit zwölf Jahren Steine von den Feldern weggeführt werden. Nach Unterbrechung der Verhandlung verkündete der Vorsitzende, dass zwei dem Richterstand angehörende Mitglieder der belangten Behörde ihm gegenüber ihre Befangenheit angezeigt hätten. Während die betroffenen Richter sich auf ein Verfahren auf rein rechtlicher Ebene eingestellt hätten, in welchem für Befangenheit kein Raum bleibe, habe sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung herausgestellt, dass der Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens in den Tatfragen liege. Die betroffenen richterlichen Mitglieder der belangten Behörde hätten an dem im Amtshaftungsverfahren ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, 1 Ob 391/97z, mitgewirkt. Eine Mitwirkung derselben Mitglieder an der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde, für die den Tatfragen offenbar wesentliche Bedeutung zukomme, sei nicht angezeigt, weshalb sich die betroffenen Mitglieder der belangten Behörde aus dem Richterstand für befangen erklärt hätten. Die Verhandlung vom 7. April 1999 wurde vom Vorsitzenden daraufhin auf den 21. April 1999 vertagt.

In einer bei der belangten Behörde am 19. April 1999 eingelangten Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. April 1999 wurde um Bekanntgabe der Gründe für die Befangenheit der beiden Mitglieder der belangten Behörde aus dem Richterstand ersucht und die Vermutung geäußert, dass die beiden Richter des Obersten Gerichtshofes als Mitglieder der belangten Behörde deswegen ihre Befangenheit erklärt hätten, weil sie mit der Verfahrensführung durch die belangte Behörde nicht einverstanden gewesen seien, in welchem Zusammenhang von den Beschwerdeführern eine Dissertation der Tochter ihres Rechtsvertreters vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der belangten Behörde als befangen mit der Begründung abgelehnt, dass er vorweg erklärt habe, den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nach Ladung von Sachverständigen nicht entsprechen zu wollen. Die Beischaffung der Prozessakten über zwei Amtshaftungsverfahren, die Verlesung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen, dessen Ladung sowie die Ladung des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Einsatz der Erntemaschine wurde beantragt. Bei einem Ortsaugenschein unter Einsatz von Erntemaschinen könne den Mitgliedern der belangten Behörde sehr leicht demonstriert werden, wie steinhaltig der zugeteilte Boden sei, sodass damit grobsinnig vor Augen geführt werden könne, dass eine Zuteilung von Flächen geschehen sei, die den seinerzeitigen Flächen nicht entsprächen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Beischaffung "der Wasserrechtsakte über die bewilligten und in Betrieb genommenen Brunnen" zum Beweis dafür begehrt, dass die Bewässerung nicht in dem Maße möglich sei, wie sie auf den grundbücherlichen Flächen und auf den durch Nutzungstäusche bewirtschafteten Flächen zuvor möglich gewesen sei.

In der fortgesetzten Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. April 1999 erläuterte der Vorsitzende zunächst neuerlich den von den beiden dem Richterstand angehörenden Mitgliedern erklärten Befangenheitsgrund, nahm zur Ablehnung seiner Person im Schriftsatz der Beschwerdeführer dahin Stellung, dass er lediglich darauf hingewiesen habe, dass es Sache der Beschwerdeführer sei, einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ohne dass eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde bestehe, bei einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten weitere Sachverständige beizuziehen, und führte die Verhandlung in der durch den Austausch zweier Mitglieder aus dem Richterstande neuen Senatsbesetzung neu durch. Der Vertreter der Beschwerdeführer trug vor, dass die Beschwerdeführer etwa 20 ha an Flächen zugeteilt bekommen hätten, von denen sie nicht wüssten, ob sie richtig bonitiert und aufgeschüttet seien, und hinsichtlich deren sich die erzielbaren Ernteergebnisse auch nicht feststellen ließen. Es sei dies der erste Fall, in welchem sich ein Landwirt gegen etwas wehre, über dessen Beschaffenheit er nichts Genaueres wisse. Nach Verlesung der Zusammenfassung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess bestellten Sachverständigen wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer auf den von diesem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag hingewiesen und ausgeführt, dass es als fraglich angesehen werden müsse, ob die durch den nunmehrigen Zusammenlegungsplan erfolgte Verschiebung, welche den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, eine solche Verbesserung des Betriebserfolges gegenüber dem Stand der vorläufigen Übergabe habe bewirken können, die den vom Gerichtsgutachter ermittelten Schaden entscheidend verringern würde. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde äußerte, dass die so genannten Nutzungstäusche auf dem Umstand beruht hätten, dass kein Marchfeldkanal vorhanden gewesen und keine Zusammenlegung durchgeführt worden sei, und erläuterte sodann die Erhebungsmethode zur Ermittlung der Kies- und Schotterlagen. Flächen mit Kies- und Schotterlagen, die an der Oberfläche gleichartig seien, würden auch bis zur Bodenbearbeitungstiefe eine vergleichbare Beschaffenheit aufweisen. Auf Grund der Erhebungsergebnisse sei nicht eine absolute Aussage getroffen, sondern nur eine vergleichende Betrachtungsweise vorgenommen worden, weil der Vergleich an der Oberfläche auf den Vergleich bis Bodenbearbeitungstiefe schließen lasse. Der Vertreter der Beschwerdeführer rügte die Vornahme der Erhebungen in Abwesenheit der Mitglieder der Familie und brachte vor, dass beim Einsatz von Erntemaschinen ganz andere Ergebnisse erzielt worden wären. Sodann erläuterte das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die gutachterlichen Äußerungen zur bewässerungswirtschaftlichen Situation. Der Grundwasserstand im Marchfeld sei in den vergangenen Jahren bedenklich gesunken, weshalb zur Vermeidung einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Wasserentnahme der Marchfeldkanal errichtet worden sei. Dieser sei im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Beschwerdeführer auch beim Altstand berücksichtigt worden. Während sich aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht die Verhältnisse für die Fünftbeschwerdeführerin und für die Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich des im fünftangefochtenen Bescheid entschiedenen Abfindungsanspruches) nicht verändert hätten, habe bei der Viertbeschwerdeführerin eine Verschlechterung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden, während im Übrigen diese Verhältnisse durchwegs verbessert worden seien. Die nunmehr für die Viertbeschwerdeführerin vorgeschlagene Änderung würde deren bewässerungswirtschaftliche Situation sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessern. Der Vertreter der Beschwerdeführer setzte dem entgegen, dass die Beschwerdeführer bei einem Wasserbezug aus dem Marchfeldkanal von einer Gesellschaft abhängig wären, die dafür Geld verlangen würde. Auch die Anschlüsse an den Marchfeldkanal und die technischen Einrichtungen zur Bewässerung aus dem Marchfeldkanal würden Geld kosten. Zuvor hätten die Beschwerdeführer mit ihren Brunnen auf Eigen- und Pachtflächen wesentlich günstiger bewässern können. Die Zusammensetzung des Senates sei im Übrigen gesetzwidrig, weil die von den dem Richterstand angehörenden Mitgliedern angegebenen Befangenheitsgründe nicht ausreichend seien. Sodann stellte der Vertreter der Beschwerdeführer für den mit dem erstangefochtenen Bescheid entschiedenen Abfindungsanspruch der Erst- und Zweitbeschwerdeführer einerseits und für den Abfindungsanspruch des Drittbeschwerdeführers unter Berufung auf § 17 Abs. 5 FLG den Antrag, die betroffenen Abfindungsansprüche als rechtliche Einheit zu betrachten.

Nach einer Beratungspause wurde in der fortgesetzten Verhandlung das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde neuerlich dazu aufgefordert, die Methode zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zu erläutern. Das angesprochene Mitglied führte daraufhin aus, dass die Erhebung der Kies- und Schotterlagen unter Mitwirkung eines Fachmannes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, vorgenommen worden sei. Es sei in einem Raster von 30 m der gesamte Altstand und der gesamte Neustand erhoben worden, wobei von der Bodenoberfläche auf die darunter liegende Krume rückgeschlossen worden sei. Der Erhebungszeitpunkt sei optimal gewesen, weil die Vegetation abgefrostet gewesen sei und durch vorangehende leichte Regenfälle die Steine noch besser sichtbar gewesen seien. Proberodungen seien nicht durchgeführt worden, sondern eine flächendeckende Sichtprüfung. Das Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständen sei demgegenüber punktuell, weil dort kein flächendeckender Vergleich zwischen Alt- und Neustand durchgeführt worden sei. Während im Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen eingeräumt worden sei, dass einige Altgrundstücke nicht auffindbar gewesen seien, seien bei der Erhebung im gegenständlichen Verfahren Vermessungstechniker zugezogen worden, um den gesamten Alt- und Neustand in der Bilanz zu berücksichtigen. Das Gutachten im Amtshaftungsprozess enthalte auch Abfindungen, die nicht mehr dem aktuellen Stand des nunmehr bekämpften Zusammenlegungsplanes des LAS entsprächen, weshalb es auch als überholt anzusehen sei. Die Frage nach der Erhebung von "Steininseln" wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied mit dem Hinweis darauf verneint, dass eben eine flächendeckende Erhebung stattgefunden habe, was bei den Ermittlungen des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen nicht der Fall gewesen sei. Die von einem richterlichen Mitglied der belangten Behörde gestellte Frage nach der Gleichwertigkeit der Sichtmethode zur Schürfmethode wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied damit beantwortet, dass die Sichtmethode auf die unmittelbar darunter liegende Krume sehr wohl schließen lasse, weil die Bodenbearbeitungstiefe lediglich 25 bis 30 cm betrage. In der Bodenbearbeitung werde der Boden immer wieder umgeackert, sodass die Kies- und Schotterlagen auch an der Oberfläche sichtbar würden. Nach der auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführer erfolgten Namhaftmachung des mitwirkenden Bediensteten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die an mehreren Stellen "Steininseln" aufweise, in einem Zug nicht bearbeitet werden könne, sodass das Feld unterteilt werden müsse. Damit liege nicht mehr ein Komplex, sondern lägen zwei oder drei Komplexe vor. Nur Flächen, die durchgehend keine Steine hätten, seien für die Bewirtschaftungsart durch die Beschwerdeführer akzeptabel. Das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde führte aus, dass ein Feld vorerst der Breite nach unterteilt worden und dann alle 30 m eine Aufzeichnung darüber gemacht worden sei, wie der Grad der Intensität an Kies- und Schotterlagen an der Bodenoberfläche sei. Im Grad der Versteinung gebe es fließende Übergänge und nicht Steininseln der Art, dass sich vor oder nach einer etwa 30 m2 großen Steininsel keine Steine befinden würden. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführer auf die mehrmalige Behebung des Bewertungsplanes hingewiesen und die Sichtprüfung als mangelhaft bezeichnet hatte, weshalb es unerlässlich sei, die betroffenen Flächen mit Erntemaschinen zu befahren, wurde die Verhandlung vom Vorsitzenden mit der Erklärung vertagt, dass den Beschwerdeführern die Unterlagen zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt werden würden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die angekündigten Unterlagen, welche aus 46 maschinschriftlichen Seiten bestehen. Auf S. 1 der Unterlagen wird auf die agrartechnische Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer, auf die Einteilung in die Kategorien 0 bis 4 und auf den Umstand grundsätzlich äquidistanter Aufzeichnung im Abstand 30 m in Gangrichtung hingewiesen. Die S. 2 bis 46 enthalten entsprechende Tabellen für einzelne Alt- und Abfindungsgrundstücke, wobei etwa die auf S. 39 der Aufstellungen wiedergegebene Tabelle folgendes Aussehen hat:

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39 -

Abfindungen Grst.Nrn. 3511/2, 3512 sowie Altparzellen Grst.Nrn. 2508/1, 2508/3, 2510, (alle Mittlere Hofstätten)

NORD

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Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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