Norm
UrhG §1Rechtssatz
Beim Exposee zu einem Film oder Fernsehspiel handelt es sich um eine kurze Skizze des Handlungsablaufes. Ein "Spielvorschlag", der sich in der ausführlichen Beschreibung eines Spiels erschöpft, welches unter Erfüllung der technischen Voraussetzungen überall und von jedermann durchgeführt werden könnte, wird durch die Idee, dieses Spiel vor laufenden Fernsehkameras zu veranstalten und im Fernsehen zu übertragen, zu keinem Exposee. - "Fernsehjockey".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076600Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00386_8100000_001