Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Bei gemeinschaftlicher Lebensführung in einem von einer dritten Person geführten Haushalt sind für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft (als Kriterium einer Lebensgemeinschaft) nicht unbedingt finanzielle Zuwendungen eines Partners an den anderen oder die Verrichtung manipulativer Tätigkeiten im Haushalt durch einen der beiden Partner erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092218Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0100OS00063_8200000_001