TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/3 2002/07/0156

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §9 Abs1 idF 1993/901;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;
MRK Art6;
VwGG §39;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Kerstin B in B, 2. des Anton S in B, 3. des Rudolf H in B, 4. des Johann S in B, 5. des Anton M in B  und 6. des Johann M in B , alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. April 2002, Zl. LAS-3/18/10- 2002, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann Johann I, B),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Obmann der mitbeteiligten Partei beraumte für 26. März 2000 die Generalversammlung der mitbeteiligten Partei an.

In der Einladung zu dieser Generalversammlung schienen folgende Tagesordnungspunkte auf:

"1. Begrüßung, Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Wahl eines Protokollführers und Wahl von 2 Protokollmitfertigern

2. Verlesung der Niederschrift von der letzten Generalversammlung

3.

Geschäftsbericht

4.

Bericht der Kassaprüfer

5.

Bericht des Obmannes

6.

Beschlussfassung über den geplanten Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte; der Plan liegt zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Bad Hofgastein (Zimmer 8) und bei der Generalversammlung auf

7.

Neuwahl des Wirtschaftsausschusses

8.

Allfälliges"

Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 begehrten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei die Ergänzung der Tagesordnung um zwei Punkte, die sie wie folgt umschrieben:

              "a)              Pachtdauer der Standplätze. Nach Auffassung (der Erstbis Viertbeschwerdeführer) sollte die Pachtdauer nicht mehr als 5 Jahre betragen, da möglicherweise in naher Zukunft ein hohes Interesse der Hüttschläger besteht, ihre Weiderechte laut Regulierungsplan auszunützen.

              b)              Größe der "Feuerstätten" der Hüttschläger. Unbestritten ist, dass diese Feuerstätten zum Großteil zur Zeit nicht bewirtschaftet bzw. verfallen sind. Es besteht aber für eine Reihe von Hüttschlägern ein Interesse, diese Bauwerke wieder instand zu setzen und zu betreiben. Nach Auffassung der Hüttschläger müsste der moderne Standard bzw. eine sinnvolle Bauweise nun angewendet werden und wäre eine Mindestgröße dieser Almgebäude von 110 m2 erstrebenswert. Möglicherweise sind einzelne Feuerstätten viel kleiner in der Vergangenheit gewesen und sollte für die interessierten Hüttschläger die Möglichkeit bestehen, entsprechende Flächen von der Gemeinschaft zu erwerben oder zu pachten, damit zeitgemäße Wirtschaftsgebäude errichtet werden können."

Aus dem Protokoll über die Generalversammlung der mitbeteiligten Partei vom 26. März 2000 ergibt sich Folgendes:

Der Obmann berichtete von dem Antrag der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und schlug vor, die beiden beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte unter Punkt 7a und 7b in die Tagesordnung aufzunehmen. Diese zusätzlichen Tagesordnungspunkte wurden auf Wunsch des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin verlesen; der Genannte beantragte, sie im Anschluss an Tagesordnungspunkt 5 oder 6, jedenfalls aber noch vor der Neuwahl des Wirtschaftsausschusses zu behandeln. Er wies darauf hin, dass seiner Meinung nach die Einladung nicht korrekt erfolgt sei, weil die beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte nicht in die Einladung aufgenommen worden seien.

Der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei widersprach dem und wies darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Schreibens der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei die Einladungen zur Generalversammlung schon im Umlauf gewesen seien. Er schlug vor, hinsichtlich der beantragten Zusatztagesordnungspunkte eine eigene außerordentliche Generalversammlung abzuhalten.

Schließlich erklärte der Beschwerdeführer-Vertreter, es sei ihm mittlerweile gleichgültig, wann die Tagesordnungspunkte eingefügt würden; er halte allerdings den Vorwurf der nicht korrekten Einladung aufrecht.

Der Obmann der mitbeteiligten Partei stellte daraufhin den Antrag, die vom Erst- bis Viertbeschwerdeführer geforderten Zusatztagesordnungspunkte unter Tagesordnungspunkt 7a und 7b in die Tagesordnung aufzunehmen.

Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

In der weiteren Debatte wurde auch der Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte diskutiert, wobei sich auch der Zweitbeschwerdeführer zu Wort meldete und Äußerungen abgab. Von einem Mitglied der mitbeteiligten Partei wurde dem Zweitbeschwerdeführer vorgeworfen, er wolle den Bau der Gemeinschaftshütte nur hinauszögern, was vom Zweitbeschwerdeführer letztlich bestätigt wurde.

Die Generalversammlung beschloss den geplanten Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte.

Vorher wurden die Baumaßnahmen vom Geschäftsführer erläutert.

Der Zweitbeschwerdeführer wollte sich noch einmal zum Umbau zu Wort melden. Dies wurde ihm vom Obmann nicht gestattet.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2000 erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Einspruch "gegen zwei Beschlüsse der Generalversammlung vom 26.3.2000 bzw. gegen die fehlerhafte Einladung zur Generalversammlung".

Sie machten geltend, die Generalversammlung sei gesetzwidrig durchgeführt worden, weil die Einladung nicht um die beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte ergänzt worden sei. Alle gefassten Beschlüsse seien daher mangels ordnungsgemäßer Einladung nichtig. Rechtswidrig sei auch der Beschluss der Generalversammlung, diese zusätzlichen Tagesordnungspunkte nicht in die Tagesordnung aufzunehmen.

Der Beschluss über den Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte greife in das Recht der "Hüttschläger" ein. Die Satzungsänderung 1977 möge zwar in einem Punkt rechtskräftig erscheinen, doch sei keineswegs beabsichtigt gewesen, die Weiderechte der Hüttschläger zu beschränken. Es möge sinnvoll und auch wirtschaftlich richtig sei, bei Nichtausnützung der Weiderechte der Hüttschläger eine vorübergehende andere Nutzung zu ermöglichen. Die unverzichtbaren und unverjährbaren Rechte der Hüttschläger auf Ausübung ihrer Weiderechte dürften aber nicht vermindert werden. Es sei eine zunehmende Tendenz der Hüttschläger zu erkennen, die Alpsgebäude wieder zu errichten bzw. zeitgemäß zu gestalten und auch die Weiderechte laut Punkt A, Seite 6, zweiter Absatz des Regulierungsplanes vom 26. Februar 1932 auszuüben. Im vergangenen Sommer sei es bereits zu Weidestreitigkeiten gekommen, weil die Pächter der Gemeinschaftshütte ihr Vieh so hätten weiden lassen, dass die Kühe eines der Beschwerdeführer behindert gewesen seien. Es müsse jedenfalls die Rechtslage der bereits errichteten Anlage geklärt werden, z.B. prozentueller Anteil jedes Genossenschafters bzw. Anteile der Hüttschläger, Vereinbarkeit mit den sonstigen Bestimmungen der Regulierungsurkunde. Die Erhöhung der Anzahl der Standplätze (Zubau) müsse gesondert vereinbart werden und es müsse ein Unterschied zwischen Vermietung und Verpachtung getroffen werden. Nach Auffassung der Hüttschläger könne eine Vermietung nur auf jeweils 1 Jahr erfolgen. Bei vermehrtem Auftrieb der Hüttschläger müsse der Ausschuss berechtigt werden, die Verpachtungen zu kündigen bzw. zu kürzen. Die Gemeinschaftshütte möge zwar als gemeinsame Anlage zunächst unpräjudiziell bewilligt erscheinen, doch sei die Frage der finanziellen Belastung und die Wechselwirkung auf die Alpgebäude der Hüttschläger nicht geregelt. Es sei daher der Beschluss über den Um- und Zubau aus diesen Gründen rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2000 erhob der Zweitbeschwerdeführer einen gesonderten Einspruch "gegen die Vorgangsweise des Ausschusses bzw. die Behandlung in der Generalversammlung", weil seine Wortmeldung zur Beschlussfassung über den geplanten Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte ohne entsprechende Abstimmung verhindert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2000 teilte der Beschwerdeführer-Vertreter der AB mit, dass sich weitere Genossenschaftsmitglieder, darunter der Fünftbeschwerdeführer, dem Einspruch des Erst- bis Viertbeschwerdeführers angeschlossen hätten.

Mit Bescheid vom 8. September 2000 entschied die Agrarbehörde (AB) über diese Einsprüche.

Mit Spruchpunkt I wurde der Einspruch der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer "gegen die Durchführung der Einberufung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei und daraus resultierend die Ungültigkeit der bei dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse" gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 4 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG 1973) als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es der mitbeteiligten Partei auf Grund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, die Einladung noch um die von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern beantragen zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu ergänzen. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse seien wegen nicht ordnungsgemäßer Einberufung dieser Vollversammlung nicht gültig zustande gekommen, sei unzutreffend.

Unter Spruchpunkt II wies die AB die Einsprüche der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer "gegen die bei der Vollversammlung der (mitbeteiligten Partei) am 26.3.2000 nicht zustande gekommene Erweiterung der Tagesordnung" gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 4 FLG 1973 als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde damit begründet, die beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte hätten nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden können, weil sie nicht auf der Einladung zur Generalversammlung enthalten gewesen seien.

Unter Spruchpunkt III wurde der Einspruch der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers "gegen zu Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft N in P gefassten Beschluss über den geplanten Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte" gemäß § 40 Abs. 1 und 4 FLG 1973 als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Entscheidungsteil wurde damit begründet, dass nach § 5 lit. g der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes lediglich die überstimmten Mitglieder das Recht hätten, binnen 14 Tagen nach dem Tag der Vollversammlung gegen die gefassten Beschlüsse Einspruch zu erheben. Unter den im Vollversammlungsprotokoll angeführten Gegenstimmen seien aber die Einspruchswerber nicht enthalten. Ihnen käme daher kein Einspruchsrecht zu.

Unter Spruchpunkt IV wies die AB den Einspruch des Zweit-, Viert- und des Fünftbeschwerdeführers gegen den Beschluss der Generalversammlung der mitbeteiligten Partei vom 26. März 2000 über den Zu- und Umbau der Genossenschaftshütte gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 4 FLG 1973 als unbegründet ab.

Zu diesem Spruchpunkt führte die AB in der Begründung aus, der rechtliche Bestand der Gemeinschaftsanlage sei durch die unter Zugrundelegung des Vollversammlungsbeschlusses der mitbeteiligten Partei vom 17. April 1977 mit Bescheid (der AB) vom 12. März 1998 (bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000, 99/07/0168) erfolgte Änderung des Regulierungsplanes der mitbeteiligten Partei definiert. Demnach stehe diese Gemeinschaftsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei als solche, ohne Differenzierung zwischen einzelnen, unterschiedlich berechtigten Mitgliedern innerhalb dieser Agrargemeinschaft. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass die Vermietung der in dieser Gemeinschaftsanlage befindlichen Standplätze lediglich auf ein Jahr möglich sein solle, sei entgegen zu halten, dass in der in Rechtskraft erwachsenen Bestimmung des Regulierungsplanes die Verpachtung der Standplätze auf eine Dauer von maximal 25 Jahren vorgesehen sei. Eine Abänderung dieser Bestimmung sei bei der beeinspruchten Vollversammlung nicht Gegenstand einer Beschlussfassung gewesen und könne daher nunmehr auch nicht im Rahmen einer Beschwerdeführung initiiert werden. Den Einwendungen der Beschwerdeführer, dass durch diese geplanten Baumaßnahmen ihre Rechte beeinträchtigt würden und die Möglichkeit einer vielfachen Vergrößerung der Hütte bestünde, sei entgegen zu halten, dass durch den beeinspruchten Beschluss lediglich die im Vergleich zu den derzeit bestehenden Standplätzen als geringfügig zu bezeichnende Erweiterung des Gemeinschaftsstalles sanktioniert worden sei und über die im Regulierungsplan enthaltenen Rechte der Hüttschläger keine Beschlussfassung erfolgt sei. Der bekämpfte Beschluss, mit welchem lediglich Baumaßnahmen hinsichtlich des unter § 3 des Regulierungsplanes (Gemeinsame Anlagen) enthaltenen Gemeinschaftsstalles behandelt würden, sei nicht geeignet, die sonstigen im Regulierungsplan enthaltenen Bestimmungen über die wechselseitigen Rechte der Mitglieder, insbesondere im Zusammenhang mit der Weideausübung abzuändern. Die in § 4 unter dem Abschnitt "Alpnutzungen" - A - enthaltene Weideordnung, in welcher insbesondere auch der Gesamtbesatz an Kühen und sonstigen Weidetieren sowie der Weidebetrieb beschrieben sei, seien nicht Gegenstand des beeinspruchten Beschlusses. Insbesondere würden durch diesen Beschluss die im Regulierungsplan enthaltenen 200 Kuhgräser, mögen diese nun exklusiv den Hüttschlägern zustehen oder nicht, weder vermehrt noch verringert. Wenn nun die Hüttschläger in Zukunft die ihnen allenfalls zustehende Gesamtzahl von 200 Kuhgräsern auftreiben und dadurch Engpässe entstehen sollten, so sei derzeit dahingestellt, ob für diesen Fall die in der Gemeinschaftsanlage untergebrachten Kühe anderer Mitglieder dadurch auf ein entsprechendes Ausmaß zu restringieren seien. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass theoretisch eine vielfache Vergrößerung dieser Hütte möglich sei, sei entgegen zu halten, dass lediglich der nunmehr konkret beschlossene Zu- und Umbau Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sein könne und allfällige Überlegungen für zukünftige Möglichkeiten nicht zu prüfen seien. Es erscheine im gegenständlichen Fall durchaus als sinnvoll und vertretbar, mit Rücksicht auf die geänderte Hygienebestimmungen und Wirtschaftsweisen die Gemeinschaftsanlage auf einen dem heutigen Standard entsprechenden Stand zu bringen.

Unter Spruchpunkt V schließlich wies die AB die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers "gegen die Vorgangsweise im Rahmen der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der (mitbeteiligten Partei)" vom 26. März 2000 gemäß § 40 Abs. 1 und 4 FLG 1973 ab.

In der Begründung dazu heißt es, zu Tagesordnungspunkt 6 sei ein Beschluss gefasst worden, dessen Inhalt bereits seit mehreren Jahren Thema der jährlich durchgeführten Vollversammlungen gewesen sei. So sei bereits im Rahmen der Vollversammlung im Jahr 1996 erstmals versucht worden, einen derartigen Beschluss zu fassen, der jedoch bisher aus formellen Gründen nicht gültig zustande gekommen sei. Im Rahmen der bisher dazu durchgeführten Vollversammlungen sei dieses Thema in nahezu unveränderter Form von diesen Vollversammlungen umfangreich diskutiert und entsprechend den Eintragungen des nunmehr beeinspruchten Vollversammlungsprotokolls sei auch bei der letzten Vollversammlung eine ausführliche Diskussion über dieses Thema durchgeführt worden. Es sei daher dem Obmann der mitbeteiligten Partei durchaus zugestanden, umfangreiche Diskussionen zu dem bestimmten Beschlussthema zum gegebenen Zeitpunkt durch die zu erfolgende Abstimmung über dieses Thema zu beenden. Es erscheine der AB als nicht tunlich, einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vollversammlungsbeschluss nur deshalb zu beheben, weil sich einzelne Mitglieder ihrer Ansicht nach nicht ausreichend zu diesem Thema geäußert hätten. Der Obmann habe demgegenüber eher die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Diskussionen zu einzelnen Themen nicht dahingehend ausuferten, dass die Vollversammlung ein den Anwesenden zumutbares zeitliches Ausmaß überschreite. Mit Rücksicht auf die ausreichende Diskussion zu diesem Thema, welches sich nicht zuletzt über mehrere Jahre gezogen habe, erscheine die Vorgangsweise des Obmannes korrekt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünfbeschwerdeführer Berufung.

Zu Spruchpunkt I machten sie geltend, die Generalversammlung sei wegen Nichtaufnahme der von ihnen beantragen zusätzlichen Tagesordnungspunkte in eine ergänzte Einladung nicht ordnungsgemäß einberufen worden.

Zu Spruchpunkt II brachten sie vor, die Generalversammlung habe es verabsäumt, über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers abzustimmen, die zusätzlichen Tagesordnungspunkte nach Punkt 5 oder 6 in die Tagesordnung aufzunehmen.

Spruchpunkt III bekämpften die Beschwerdeführer mit der Begründung, da die Tagesordnung zur Gänze bekämpft werde und über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht abgestimmt worden sei, sei die gesamte Generalversammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Behörde habe auch nicht festgehalten, wer unter den 21 Gegenstimmen gegen die Tagesordnung in der Einladungsform gestimmt habe.

Spruchpunkt IV bekämpften die Beschwerdeführer mit der Begründung, sie hätten Schwierigkeiten bei der Alpnutzung bzw. der Weideordnung von Haus aus ausschalten und daher die Verpachtung der Standplätze auf 1 Jahr beschränken wollen. Tatsächlich habe sich sowohl 1999 als auch 2000 gezeigt, dass es zu Schwierigkeiten und Futterengpässen in den Gunstlagen (Talboden) gekommen sei. Mit Verhandlungsschrift vom 18. August 1999 habe die AB der Beschwerde des Eigentümers des Schock- oder Glasgutes Folge gegeben und es sollte der Ausschuss die aus dem Gemeinschaftsgebäude aufgetriebenen Tiere aus dem Burgstall wieder entfernen. Obwohl dies vom Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, sei es im Jahr 2000 genau zu den gleichen Schwierigkeiten gekommen. In einzelnen Alpteilen hätten die Milchkühe von jenen Kühen, die mit Kälbern zugleich gehalten würden, nicht getrennt werden können. Der Ausschuss habe nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen. Die befürchteten Probleme seien sohin eingetreten, obwohl nur wenige Hüttschläger ihr volles Weiderecht in Anspruch genommen hätten. Die Ablehnung des Einspruches durch Spruchpunkt IV des Bescheides der AB werde den aufgezeigten Problemen und der Amtshandlung vom 18. August 1999 nicht gerecht.

Zu Spruchpunkt V erklärten die Beschwerdeführer, die diktatorische Vorgangsweise des Obmannes widerspreche der demokratischen Verwaltungsordnung bzw. jeglicher vereinsmäßiger Behandlung von Tagesordnungspunkten. Wenn den Mitgliedern nicht einmal Redefreiheit in beschränktem Maße eingeräumt werde, sei eine Abstimmung über Anträge unzulässig bzw. erhebe sich die Frage, warum überhaupt Generalversammlungen anberaumt würden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. April 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ab.

Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides, der die Nichtaufnahme der von den Beschwerdeführern gewünschten zusätzlichen Tagesordnungspunkte in die Einladung zur Generalversammlung betrifft, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Ladungsvorgang sei zum Zeitpunkt des Einlangens des Ergänzungswunsches der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei bereits in Gang gewesen. Angesichts des - näher erläuterten - komplizierten Ladungsvorganges und der nur mehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zur Generalversammlung könne den zuständigen Organen der mitbeteiligten Partei kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Einladung nicht mehr ergänzt bzw. den Ladungsvorgang nicht abgebrochen und neu begonnen hätten. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass bei der auf die Vollversammlung vom 26. März 2000 folgenden Vollversammlung vom Obmann die gewünschten Tagesordnungspunkte auf die Ladung zur Vollversammlung gesetzt und damit die Beschwerdeführer eigentlich klaglos gestellt worden seien.

Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides, der den Beschluss der Generalversammlung über die Nichtaufnahme der zusätzlichen Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung betrifft, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch die Ablehnung des Antrages des Obmannes sei indirekt auch über die Anträge des Zweitbeschwerdeführers abgestimmt worden, da die mitbeteiligte Partei eindeutig beschlossen habe, die Ergänzungsanträge nicht in dieser Vollversammlung zu behandeln. Eine Behandlung der nicht auf der Einladung aufscheinenden zusätzlichen Tagesordnungspunkte durch die Generalversammlung wäre rechtswidrig gewesen. Möglich gewesen wäre nur eine Behandlung unter "Allfälliges"; dies aber hätten die Beschwerdeführer nicht gewollt. Im Übrigen gelte auch in diesem Zusammenhang, dass die beantragten Zusatztagesordnungspunkte bei der nächsten Vollversammlung behandelt worden seien. Die Beschwerdeführer seien daher klaglos gestellt.

Zu Spruchabschnitt III (Zurückweisung von Einsprüchen) verwies die belangte Behörde darauf, dass nur solche Genossenschaftsmitglieder Einspruch erheben könnten, die gegen den Vollversammlungsbeschluss gestimmt hätten.

Im Zusammenhang mit Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides heißt es im angefochtenen Bescheid, Punkt 6 des Beschlusses der Generalversammlung vom 26. März 2000 befasse sich mit dem Umfang der als Gemeinschaftsanlage zu sehenden Genossenschaftshütte. Dadurch werde aber in keiner Weise in die Weideordnung eingegriffen, da die entsprechende Alpnutzung (Weideordnung) unverändert aufrecht bleibe. Sollten bei der Weideordnung Probleme auftauchen, dann sei diese entsprechend abzuändern. Der geplante Zu- und Umbau greife aber nicht direkt in die Weideordnung ein, sondern er gestatte nur den Benützern der Gemeinschaftshütte bzw. den Bedürfnissen der Mitglieder der Agrargemeinschaft entsprechend die Hütte besser zu nützen als bisher. Das Argument der Weideordnung könne daher eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht begründen, sondern es stelle geradezu eine Pflicht der Agrargemeinschaft dar, den wirtschaftlichen Bedürfnissen ihrer Mitglieder bestmöglich zu entsprechen.

In dem Einspruch werde nun weiters angeführt, dass der Umbau der Genossenschaftshütte in das Recht der Hüttschläger deswegen eingreife, weil dieser Umbau die Weiderechte der Hüttschläger begrenze und die unverzichtbaren und unverjährbaren Rechte der Hüttschläger auf Ausübung ihrer Weiderechte vermindere. Dieses Argument richtig durchdacht, würde letztlich bedeuten, dass die sogenannten Hüttschläger eine Sonderstellung hinsichtlich Weidenutzung vor allen anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft hätten. Dies lasse sich aber aus der Bestimmung der Regulierungsurkunde hinsichtlich des Weidebetriebes nicht ableiten.

Zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt V des erstinstanzlichen Bescheides (Verweigerung eines Debattenbeitrages) führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt hinsichtlich des Zu- und Umbaus der Genossenschaftshütte sei allen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei lange bekannt; dies gelte insbesondere auch für die Rechtsansicht des Zweitbeschwerdeführers, bilde diese doch schon lange den Angelpunkt der Auseinandersetzungen innerhalb der Agrargemeinschaft. Faktum sei, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Generalversammlung vom 26. März 2000 seine Rechtsansicht hinsichtlich der Gemeinschaftshütte dargelegt habe; er habe also die Möglichkeit erhalten, seine Auffassungen zur Gemeinschaftshütte kundzutun. Die Nichterteilung des Wortes zum Tagesordnungspunkt 6 stelle somit keine derart grobe Verletzung demokratischer Gepflogenheiten dar, die geeignet wäre, eine wesentliche Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Zweitbeschwerdeführers auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1067/02- 8, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen.

Sie verweisen zunächst auf ihr Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Darin tragen sie vor, die Einladung zur Generalversammlung am 26. März 2000 sei wegen Nichtaufnahme der von ihnen gewünschten zusätzlichen Tagesordnungspunkte nicht ordnungsgemäß erfolgt; dies habe zur Folge, dass die in dieser Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien.

Im Zusammenhang mit der Bewilligung des Umbaus der Genossenschaftshütte tragen die Beschwerdeführer vor, sie als "Kaserberechtigte (Hüttschläger)" hätten gegenüber den anderen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei Sonderrechte. Das Kaserrecht stelle ein Eigentumsrecht und nicht ein bloßes Nutzungsrecht dar. Der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Umbau stelle einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht der Kaserberechtigten und damit der Beschwerdeführer dar. Die Beschwerdeführer seien einfach nicht gehört, ihre Weiderechte missachtet und das Eigentumsrecht, das sich im Hüttschlägerrecht manifestiere, negiert worden.

Der Zweitbeschwerdeführer bringt zur Verweigerung einer Wortmeldung in der Generalversammlung vor, es sei unrichtig, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft schon durch frühere Vollversammlungen Kenntnis von seiner Meinung gehabt hätten.

In der Beschwerdeergänzung tragen die Beschwerdeführer ebenfalls vor, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 26. März 2000 seien wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung, die auf die Nichtaufnahme der beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte zurückzuführen sei, nichtig.

Was den Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte betreffe, so seien die Genossenschaftshütten zum Teil verfallen bzw. soweit sie noch vorhanden seien, schlecht brauchbar. Seit Jahren bemühten sich einzelne Hüttschläger um einen zeitgemäßen Aus- und Umbau. Die Genossenschaft verhindere mit nicht Stimmberechtigten durch unrichtige Abstimmungen bzw. Nichterledigung von Ansuchen dieses berechtigte Anliegen. Aus dem Regulierungsplan gehe eindeutig die Unterschiedlichkeit der zwei Genossenschaftsmitgliedergruppen hervor. Die Hüttschläger hätten Hüttenrechte und dürften Melkvieh auftreiben. Die übrigen Genossen hätten keine Kaserrechte, hätten daher keine Hütten und dürften kein Melkvieh auftreiben. Trotzdem versuche der Ausschuss der mitbeteiligten Partei mit Hilfe der Nicht-Hüttschläger, die eine größere Anzahl darstellten, alle Rechte der Hüttschläger abzulehnen oder zu beschneiden. Insbesondere durch die Pachtdauer von 25 Jahren in der Gemeinschaftshütte verhindere er eine zukünftige neue Weideordnung. Die Pachtdauer von 25 Jahren stelle praktisch eine Generation von Landwirten dar und es seien Investitionsentscheidungen sehr schlecht zu treffen, wenn derart lang kalkuliert werden müsse. Die Agrarbehörden verkennten völlig zu Unrecht die zwei Klassen von Genossenschaftern und behaupteten aktenwidrig, dass die Mitglieder in der Benützung der Alpe gleich berechtigt wären. Durch die Beschlussfassung mit der Mehrheit der nicht privilegierten Genossenschaftsmitglieder gegenüber den einzelnen besser berechtigten Mitgliedern, die sich in der Minderzahl befänden, werde in die Regulierungsurkunde in gesetz- und verordnungswidriger eingegriffen.

Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die Nichterteilung des Wortes in der Generalversammlung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe geltend wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäußerung zu den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei und legten zwei Rechtsgutachten vor, die ihren Standpunkt untermauern sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 40 Abs. 1 FLG 1973 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

Nach § 40 Abs. 4 leg. cit. sind Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, von der Agrarbehörde aufzuheben.

Nach § 40 Abs. 5 FLG 1973 entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.

Im Beschwerdefall liegt eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert, vor. Die Agrarbehörden waren daher zur Entscheidung zuständig.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die bei der Generalversammlung der mitbeteiligten Partei am 26. März 2000 gefassten Beschlüsse seien rechtswidrig zustande gekommen und deshalb aufzuheben, weil die Einladung zu dieser Generalversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; dies deswegen, weil die von den Beschwerdeführern gewünschten zusätzlichen Tagesordnungspunkte nicht in die Einladung zur Tagesordnung aufgenommen worden seien.

Nach § 5 lit. c der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei ist die Vollversammlung vom Obmann mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Dies ist im Beschwerdefall geschehen. Die Punkte, über die abgestimmt wurde, waren in der Einladung zur Vollversammlung angegeben. Keine Bestimmung der Verwaltungssatzung und auch keine sonstige Bestimmung der Rechtsordnung sieht vor, dass Beschlüsse, die über in der Einladung enthaltene Tagesordnungspunkte gefasst wurden, deswegen rechtswidrig seien, weil weitere Tagesordnungspunkte nicht in die Einladung aufgenommen worden seien.

Es braucht daher gar nicht untersucht zu werden, ob die zuständigen Organe der mitbeteiligten Partei verpflichtet gewesen wären, die zusätzlichen Tagesordnungspunkte in die Einladung aufzunehmen bzw. den Einladungsvorgang zu ergänzen.

Zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung entsprechend den bei der Generalversammlung gestellten Anträgen war die Generalversammlung nicht verpflichtet, da keine Bestimmung des FLG 1973 oder der Satzungen der mitbeteiligten Partei eine solche Verpflichtung vorsieht.

Im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte steht ihre Behauptung, das Kaserrecht (Hüttschlägerrecht) sei ein Eigentumsrecht und in dieses Eigentumsrecht werde durch den Beschluss über den Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte eingegriffen. Welcher Zusammenhang allerdings zwischen dem Zu- und Umbau dieser Gemeinschaftshütte und dem Kaserrecht, sei es nun ein Eigentumsrecht oder ein bloßes Nutzungsrecht, bestehen sollte, ist aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Rechtsgutachten in keiner Weise zu ersehen.

Im § 2 (Rechtliche Verhältnisse) des Regulierungsplanes heißt es, das - näher beschriebene - agrargemeinschaftliche Gebiet stehe im Eigentum der agrarischen Gemeinschaft Nassfeld Alpsgenossenschaft, deren Mitglieder vier Gemeinden sowie die jeweiligen Eigentümer aller in diesen vier Gemeindegebieten gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften seien. Diese Mitglieder seien berechtigt, das Gemeinschaftsgebiet entsprechend dem aus dem Ertrag ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaften überwinterten Vieh mit insgesamt 800 Rindergräsern auszunützen und mit Zustimmung des Wirtschaftsausschusses auf der Alpe eine Hütte und einen Anger zu erhalten. Im Anschluss daran heißt es:

"Derzeit besitzen nachstehende Mitglieder das Recht auf der Alpe Kaserhütten, sogenannte Feuerstätten für das Melkvieh, zu erhalten und ausschließlich zu benützen:

... (Es folgt die Anführung einer Reihe von Namen).

...

Mit diesen Hüttenrechten ist grundsätzlich das Recht, einen Anger gegen Zahlung eines Pachtzinses einzufangen, verbunden."

Im § 4 des Regulierungsplanes heißt es unter "Besitzverhältnisse":

"Im Laufe der Zeit haben sich auch Kaserrechte eingebürgert und besitzen auf der Alpe eine Anzahl von Weideberechtigten sog. "Feuerstätten" auch "Hüttschläge" genannt, welche frei veräußerlich sind und z.T. bewirtschaftet werden, z.T. verfallen sind."

Es folgt die Aufzählung der derzeitigen Besitzer von Feuerstätten.

Im § 4 findet sich weiters im Abschnitt "Alpnutzungen" - A) Weide, folgender Passus:

"Weidebetrieb: Die Kaserberechtigten können mit den Kühen auch das Jungvieh weiden lassen und stellen hiefür ihre eigenen Hütter. Das Vieh derjenigen, die nicht kaserberechtigt sind, also das Galtvieh, die Pferde, Schafe und Ziegen weiden gemeinsam unter Aufsicht von zwei Hüttern und Einhaltung eines entsprechenden Weidewechsels."

Im § 5 (Verwaltungsordnung) des Regulierungsplanes wird dem Wirtschaftsausschuss die Kompetenz zur Bewilligung zur Errichtung neuer und Verlegung alter Feuerstätten (Hütten) zugesprochen.

Gegenstand des von den Beschwerdeführern bekämpften, von der mitbeteiligten Partei zu Tagesordnungspunkt 6 der Generalversammlung am 26. März 2000 gefassten Beschlusses war ein Zu- und Umbau zur bestehenden Gemeinschaftshütte.

Diese Gemeinschaftshütte ist im Regulierungsplan der mitbeteiligten Partei verankert.

Durch einen mit Bescheid der AB vom 12. März 1998 aufsichtsbehördlich genehmigten Beschluss der Generalversammlung der mitbeteiligten Partei wurde nämlich der Regulierungsplan um Bestimmungen über eine Gemeinschaftshütte ergänzt. Diese Ergänzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"N Gemeinschaftshütte:

              a)              Die Hütte steht im Eigentum der Agrargemeinschaft. Sie weist 76 Standplätze für Melkvieh auf.

....

              c)              Die Standplätze werden durch den Wirtschaftsausschuss auf die Dauer von maximal 25 Jahren verpachtet. Eine Verpachtung ist nur an die anteilsberechtigten Betriebe bei Bedarf für dieselben gestattet. Wenn ein solcher Bedarf nicht mehr gegeben ist, werden die frei werdenden Standplätze durch den Wirtschaftsausschuss neu vergeben.

....

              f)              Bei der jährlichen Vollversammlung haben die Interessenten für Standplätze in der Gemeinschaftshütte ihren Bedarf anzumelden. Jeweilige Pächter, die ihr Pachtverhältnis lösen wollen, haben dies ebenfalls bei dieser Versammlung zu melden. Der Wirtschaftsausschuss entscheidet binnen zwei Wochen über die Neuvergabe der Standplätze. Der Beschluss ist dem Interessenten nachweislich schriftlich mitzuteilen"

Die Gemeinschaftshütte hat also eine Rechtsgrundlage in dem geltenden Regulierungsplan.

Wie sich aus dem Protokoll über die Generalversammlung vom 26. März 2000 ergibt, umfasst der geplante Zu- und Umbau zur Gemeinschaftshütte einen Küchenumbau, einen Südanbau (Melkstand, Geräteraum, Milchkammer) und einen Anbau beim rechten (ostseitigen) Stallgebäude (Ersatzbau für Melkstand).

Inwiefern durch diesen Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte, die ihre Rechtsgrundlage im geltenden Regulierungsplan hat, in jene Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen werden könnte, die die Beschwerdeführer aus ihrer Stellung als "Kaserberechtigte (Hüttschläger)" ableiten, bleibt unerfindlich.

Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und in den Äußerungen zu den Gegenschriften sowie in dem beigebrachten Gutachten beschäftigen sich eingehend mit der Rechtsnatur des Kaserrechtes, insbesondere damit, ob es sich dabei um ein Eigentumsrecht oder ein bloßes Bodennutzungsrecht handelt. Sie stellen aber keinen Bezug dieses Kaserrechtes zu einer möglichen Rechtsverletzung desselben durch den beschlossenen Zu- und Umbau her. Ein solcher Eingriff wird zwar behauptet, aber nicht dargetan.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Obmann der mitbeteiligten Partei dem Zweitbeschwerdeführer zu Recht im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 6 (Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte) das Wort nicht erteilt hat. Selbst wenn diese Vorgangsweise rechtswidrig gewesen wäre, wäre für den Zweitbeschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitglieds aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Norm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohl verstandenem Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 94/07/0045, u.a.).

Die Wortmeldung des Zweitbeschwerdeführers bezog sich auf Tagesordnungspunkt 6 (Beschluss über den Zu- und Umbau zur Gemeinschaftshütte).

Nun wurde aber im Zusammenhang mit diesem Zu- und Umbau gezeigt, dass ein Eingriff in materielle Rechte der Beschwerdeführer und damit auch des Zweitbeschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer konnten im gesamten Verwaltungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal einen Zusammenhang zwischen dem Beschluss zum Zu- und Umbau der Gemeinschaftshütte und ihren Kaserrechten geschweige denn einen Eingriff in diese Rechte aufzeigen. An der Darlegung eines solchen Eingriffes aber hätte sie die Tatsache, dass dem Zweitbeschwerdeführer das Wort nicht (mehr) erteilt wurde, nicht gehindert. Zwischen der Verweigerung der Worterteilung und der Feststellung, dass die Beschwerdeführer durch den Beschluss über den Zu- und Umbau nicht in ihren Rechten verletzt werden, besteht daher kein Zusammenhang. Daraus folgt aber, dass auch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Wortmeldung seine Rechte nicht verletzt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Sechstbeschwerdeführer hat nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen den Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2000 erhoben, war folglich auch nicht Adressat des erstinstanzlichen Bescheides, hat gegen diesen keine Berufung erhoben und ist auch nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Die von ihm erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die belangte Behörde hat gemäß § 9 Abs. 1 AgrVG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden. Dem Erfordernis des Art. 6 MRK ist damit Rechnung getragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000, 99/07/0168).

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070156.X00

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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