Norm
ABGB §418Rechtssatz
Hat der Bauführer den Grenzverlauf zur Liegenschaft des Nachbarn den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen können, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit. Die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf kann den Bauführer nicht entschuldigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021