RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Norm

UrhG §11 Abs3
ItalienischesUrhG Art25
ItalienischesUrhG Art26

Rechtssatz

Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jedes der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffenen Werken gleichgestellt; die Dauer der jedem Miturheber oder Mitarbeiter zustehenden wirtschaftlichen Verwertungsrechte richtet sich nach dem Leben des letztversterbenden Miturhebers. - Othello.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 413/81
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
    Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1982/197 S 663 = ÖBl 1983,28 = GRURInt 1983,118 (hiezu zustimmend Ulmer,109, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich)

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076717

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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