Norm
UrhG §11 Abs3Rechtssatz
Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jedes der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffenen Werken gleichgestellt; die Dauer der jedem Miturheber oder Mitarbeiter zustehenden wirtschaftlichen Verwertungsrechte richtet sich nach dem Leben des letztversterbenden Miturhebers. - Othello.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076717Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_005