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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des N in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Landesagrarsenat Vorarlberg, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bringungsrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 20,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer bringt in der am 28. Februar 2002 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, dass er gemeinsam mit seinem Bruder am 26. Juli 1994 bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach dem Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz beantragt habe. Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 habe sein Bruder darauf hingewiesen, dass er und der Beschwerdeführer das Bringungsrecht dringend für die Bewirtschaftung der von ihnen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften benötigten. Da die ABB über diese Anträge vom 26. Juli 1994 und 26. Mai 1999 nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer an den Landesagrarsenat Vorarlberg (die belangte Behörde) einen mit 31. August 2000 datierten Devolutionsantrag gestellt, der mit Beschluss der belangten Behörde vom 15. Dezember 2000 abgewiesen worden sei. Am 4. Juli 2001 habe er neuerlich einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt und erneut ersucht, über seinen im Jahr 1994 gestellten Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer diesen Devolutionsantrag im Juli 2001 bei der belangten Behörde eingebracht habe und die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 27 VwGG bei weitem verstrichen sei, möge der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes über die Liegenschaften Gst-Nr. 572 und 573, vorgetragen in der EZ 51 KG B., Folge geben und das landwirtschaftliche Bringungsrecht auf diesen Liegenschaften einräumen.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 16. September 2002 mit, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits zum hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2001/07/0010 vorgelegt worden seien, sodass diese Akten dort eingesehen werden mögen. Ferner werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten an Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht zuständig.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrarbehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0183).
Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat die belangte Behörde über den vom Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die ABB über seine Anträge vom 26. Juli 1994 und 26. Mai 1999 um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Entscheidung getroffen habe, gestellten Devolutionsantrag vom 4. Juli 2001 nicht entschieden. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, die in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrarbehG 1950 fällt (§ 7 Abs. 2 Z 5 leg. cit.).
Da der Beschwerdeführer den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionsweg angerufen hat, musste seine Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Da die Verwaltungsakten im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2001/07/0010 bereits vorgelegt worden waren und sich die belangte Behörde darauf bezogen hat, war ihr an Vorlageaufwand die Hälfte des in dieser Verordnung angeführten Pauschalsatzes zuzusprechen. Der von ihr in ihrem Schreiben vom 16. September 2002 angesprochene Schriftsatzaufwand war ihr nicht zuzuerkennen, weil sie in diesem Schreiben nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde eingegangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in H. Mayer, B-VG2, zu § 48 VwGG Anm. II.3. zitierte hg. Judikatur).
Wien, am 3. Juli 2003
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070034.X00Im RIS seit
19.08.2003