Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach § 830 ABGB betroffen sein ( vgl. GlU 9409 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018