RS OGH 1982/6/30 6Ob617/82

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

WGG 1979 §20

Rechtssatz

Bei bloßen Nutzungsverträgen besteht ein wesentliches Interesse der Genossenschaft, die Wohnung oder das Haus nach dem Tode des nutzungsberechtigten Mitgliedes wieder an neue Genossenschaftsmitglieder zu vergeben, ein Recht, welches nunmehr durch § 20 WGG weitgehend eingeschränkt wurde. Bei Objekten, an welchen für das Genossenschaftsmitglied Wohnungseigentum oder Eigentum begründet werden soll, ist dagegen mit der Einräumung des Eigentumsrechtes dieses Objekt der weiteren Disposition der Genossenschaft entzogen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 617/82
    Veröff: MietSlg 34618(24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083601

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0060OB00617_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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