Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Aus der Organisation der Stadtwerke ergibt sich, daß deren Leistungen in privatrechtlicher Form erbracht werden. Ihre Tätigkeit ist daher der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnen. Es kann dann unerörtert bleiben, ob Ansprüche nach § 334 ASVG auch bei Verhalten in Vollziehung der Gesetze gegen die Organe der Rechtsträger erhoben werden könnten. Dies gilt auch für Erhaltungsarbeiten von anlagen und für hiebei getroffene oder unterlassene Maßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049872Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00014_8200000_001