RS OGH 1982/6/30 1Ob14/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

AHG §1 Bb
ASVG §334
Stadtrecht Innsbruck LGBl 1975/53 §39

Rechtssatz

Aus der Organisation der Stadtwerke ergibt sich, daß deren Leistungen in privatrechtlicher Form erbracht werden. Ihre Tätigkeit ist daher der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnen. Es kann dann unerörtert bleiben, ob Ansprüche nach § 334 ASVG auch bei Verhalten in Vollziehung der Gesetze gegen die Organe der Rechtsträger erhoben werden könnten. Dies gilt auch für Erhaltungsarbeiten von anlagen und für hiebei getroffene oder unterlassene Maßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 14/82
    Veröff: JBl 1983,158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049872

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00014_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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