Norm
KO §37 Abs3Rechtssatz
Durch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittsklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege. Mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064536Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009