RS OGH 1982/6/30 1Ob653/82, 7Ob647/87, 8Ob140/99t, 6Ob196/05z, 3Ob25/08k, 3Ob124/09w

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

KO §37 Abs3

Rechtssatz

Durch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittsklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege. Mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 653/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 653/82
    Veröff: SZ 55/97 = GesRZ 1982,316
  • 7 Ob 647/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 647/87
    Vgl aber; Beisatz: § 37 Abs 3 KO kann nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozess betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß § 37 Abs 3 KO auch im Anfechtungsprozess einen Parteiwechsel. (T1)
  • 8 Ob 140/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t
    nur: Durch § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/177
  • 6 Ob 196/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfechtungsrecht und Schadenersatzrecht haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele. Schon diese sprechen für die Richtigkeit der Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. (T3)
  • 3 Ob 25/08k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 25/08k
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässiger Weise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozess ist eine Unterbrechung nicht denkbar. (T4)
  • 3 Ob 124/09w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 124/09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064536

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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