Norm
KSchG §3Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014