Norm
ZPO §503 Z1 B2Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu der von ihm vertretenen Auffassung einige veröffentlichte und dazu auch einige nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert; dadurch wird lediglich dargetan, daß auch schon in anderen Rechtsfällen dieselbe Rechtsansicht vertreten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042883Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_005