Norm
ABGB §1175 FRechtssatz
Kommt es schon während der Dauer der Ehe zu einer Auflösung der Gesellschaft - hiezu bedürfte es einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen Vereinbarung - dann wäre eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten und auch die Geltendmachung von Regreßansprüchen möglich. Es müßte sich dann etwa der die Ehewohnung allein benützende Teil sich hiefür ein entsprechendes Benützungsentgelt anrechnen lassen, wenn zB die Lasen vom anderen Teil zur Hälfte mitgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022387Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_004