Norm
EO §355 VIIIRechtssatz
Die Beugestrafe ist primär nach Art und Schwere des Zuwiderhandelns innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auszumessen; daneben ist jedoch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004860Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00097_8200000_001