RS OGH 1982/6/30 6Ob617/82, 5Ob156/86, 7Ob588/87, 5Ob251/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

WGG 1940 §7

Rechtssatz

Es bestanden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1940 verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der bauausführenden Genossenschaft und dem die Wohnung oder das Haus nutzenden Mitglied. Hinsichtlich des grundsätzlich unverbindlichen Nutzungsvertrages richtete sich die Stellung der Erben beim Tode des Nutzungsberechtigten nach der Satzung der Genossenschaft. Diese für den Nutzungsvertrag im engeren Sinn vertretene Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 617/82
    Veröff: MietSlg 34618(24)
  • 5 Ob 156/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 156/86
    Vgl auch; Beisatz: Einräumung der Nutzung der Wohnung durch die Genossenschaft als Erfüllung des im § 23 Abs 2 Z 1 WEG verankerten, einen unmittelbaren Ausfluß des Wohnungseigentumsanwartschaftsrechtes darstellenden Anspruches des Wohnungseigentumsbewerbers und nicht als Begründung eines Mietverhältnisses oder genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses. (T1) Veröff: EvBl 1987/187 S 688 = JBl 1987,319
  • 7 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 588/87
    Beis wie T1; Veröff: SZ 60/101
  • 5 Ob 251/12s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 251/12s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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