Norm
WGG 1940 §7Rechtssatz
Es bestanden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1940 verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der bauausführenden Genossenschaft und dem die Wohnung oder das Haus nutzenden Mitglied. Hinsichtlich des grundsätzlich unverbindlichen Nutzungsvertrages richtete sich die Stellung der Erben beim Tode des Nutzungsberechtigten nach der Satzung der Genossenschaft. Diese für den Nutzungsvertrag im engeren Sinn vertretene Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013