Norm
HGB §171Rechtssatz
§ 171 Abs 2 HGB begründet keinen gesetzlichen Forderungsübergang; dem Masseverwalter wird vielmehr die Alleinbefugnis übertragen, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB zustünde; er handelt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Kommanditgesellschaft, er übt vielmehr ein selbständiges Recht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061990Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00653_8200000_002